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{'item': '2005/17/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2009 Geschäftszahl2005/17/0007 RechtssatzEs ist grundsätzlich festzuhalten, dass - soweit eine Auslegung des Begriffes "verbaute, bewohnbare Wohnfläche" in den Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pöttelsdorf über die Erhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom

  1. Dezember 1999, vom
  2. Dezember 2000, vom
  3. Dezember 2001 beziehungsweise vom
  4. Dezember 2002 erforderlich ist und man am Inhalt der Begriffe Zweifel hätte - im Sinne einer "Einheit der Rechtsordnung" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  5. Mai 1995, Zl. 93/08/0141, vom
  6. Februar 1993, Zl. 92/04/0231, vom
  7. März 1992, Zl. 90/13/0131, sowie vom
  8. September 1979, Zl. 0255/79) davon auszugehen wäre, dass sich der Verordnungsgeber (soweit er überhaupt eine eigene, neben das KAbgG tretende Regelung schaffen wollte) an den durch das Bgld. Kanalabgabegesetz vorgegebenen Begriffen und im Zusammenhang mit der Regelung des an bauliche Gegebenheiten anknüpfenden Abgabentatbestandes an den Begriffen des Baurechtes orientierte und daher zur Auslegung des Begriffes "verbaute, bewohnbare Wohnfläche" auf die baurechtlichen Bestimmungen beziehungsweise die Bestimmungen des Bgld Kanalabgabegesetzes zurückgegriffen werden könnte (vgl. zur Maßgeblichkeit baurechtlicher Bestimmungen - insbesondere der baurechtlichen Benützungsbewilligung nach dem Bgld BauG - bei der Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages das hg. Erkenntnis vom
  9. Juli 2004, Zl. 2004/17/0022, beziehungsweise das hg. Erkenntnis vom
  10. Jänner 1979, Zl. 1337/77).Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass - soweit eine Auslegung des Begriffes "verbaute, bewohnbare Wohnfläche" in den Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pöttelsdorf über die Erhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom
  11. Dezember 1999, vom
  12. Dezember 2000, vom
  13. Dezember 2001 beziehungsweise vom
  14. Dezember 2002 erforderlich ist und man am Inhalt der Begriffe Zweifel hätte - im Sinne einer "Einheit der Rechtsordnung" vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  15. Mai 1995, Zl. 93/08/0141, vom
  16. Februar 1993, Zl. 92/04/0231, vom
  17. März 1992, Zl. 90/13/0131, sowie vom
  18. September 1979, Zl. 0255/79) davon auszugehen wäre, dass sich der Verordnungsgeber (soweit er überhaupt eine eigene, neben das KAbgG tretende Regelung schaffen wollte) an den durch das Bgld. Kanalabgabegesetz vorgegebenen Begriffen und im Zusammenhang mit der Regelung des an bauliche Gegebenheiten anknüpfenden Abgabentatbestandes an den Begriffen des Baurechtes orientierte und daher zur Auslegung des Begriffes "verbaute, bewohnbare Wohnfläche" auf die baurechtlichen Bestimmungen beziehungsweise die Bestimmungen des Bgld Kanalabgabegesetzes zurückgegriffen werden könnte vergleiche zur Maßgeblichkeit baurechtlicher Bestimmungen - insbesondere der baurechtlichen Benützungsbewilligung nach dem Bgld BauG - bei der Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages das hg. Erkenntnis vom
  19. Juli 2004, Zl. 2004/17/0022, beziehungsweise das hg. Erkenntnis vom
  20. Jänner 1979, Zl. 1337/77).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.