RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2009 Geschäftszahl2005/17/0007 RechtssatzAus der Systematik der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pöttelsdorf über die Erhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom
- Dezember 1999, vom
- Dezember 2000, vom
- Dezember 2001 beziehungsweise vom
- Dezember 2002, die jeweils lediglich die Gebührenpflicht als solche grundsätzlich (ohne Näheres zu regeln), den Gebührensatz, den Gebührenschuldner, das Entstehen des Gebührenanspruches und die Fälligkeit regeln, ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit den Verordnungen einerseits das "Ob" der Einhebung der nach bundesgesetzlicher Ermächtigung möglichen Abgabe, andererseits aber im Rahmen der für den Fall der Ausnutzung der bundesrechtlichen Ermächtigung getroffenen näheren Regelungen des Bgld. KAbgG die für die konkrete Einhebung erforderlichen Regelungen (also insbesondere den Gebührensatz) regeln wollte. Ohne nähere Anhaltspunkte ist es unzulässig, dem Gemeinderat den Willen zu unterstellen, mit der Verordnung auch eine Abweichung von der Berechnungsfläche nach § 5 KAbgG anzuordnen. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere, dass ein Verordnungsgeber, der wie im vorliegenden Fall "Punkt für Punkt" unter sorgfältiger Beisetzung entsprechender Überschriften zu den einzelnen Paragraphen, die jeweils einen bestimmten Aspekt der eingehobenen Abgabe behandeln, auch einen eigenen Paragraph betreffend die "Berechnungsfläche" erlassen hätte, hätte er tatsächlich von § 5 KAbgG abweichend einen eigenen Begriff der Berechnungsfläche umschreiben wollen.Aus der Systematik der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pöttelsdorf über die Erhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom
- Dezember 1999, vom
- Dezember 2000, vom
- Dezember 2001 beziehungsweise vom
- Dezember 2002, die jeweils lediglich die Gebührenpflicht als solche grundsätzlich (ohne Näheres zu regeln), den Gebührensatz, den Gebührenschuldner, das Entstehen des Gebührenanspruches und die Fälligkeit regeln, ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit den Verordnungen einerseits das "Ob" der Einhebung der nach bundesgesetzlicher Ermächtigung möglichen Abgabe, andererseits aber im Rahmen der für den Fall der Ausnutzung der bundesrechtlichen Ermächtigung getroffenen näheren Regelungen des Bgld. KAbgG die für die konkrete Einhebung erforderlichen Regelungen (also insbesondere den Gebührensatz) regeln wollte. Ohne nähere Anhaltspunkte ist es unzulässig, dem Gemeinderat den Willen zu unterstellen, mit der Verordnung auch eine Abweichung von der Berechnungsfläche nach Paragraph 5, KAbgG anzuordnen. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere, dass ein Verordnungsgeber, der wie im vorliegenden Fall "Punkt für Punkt" unter sorgfältiger Beisetzung entsprechender Überschriften zu den einzelnen Paragraphen, die jeweils einen bestimmten Aspekt der eingehobenen Abgabe behandeln, auch einen eigenen Paragraph betreffend die "Berechnungsfläche" erlassen hätte, hätte er tatsächlich von Paragraph 5, KAbgG abweichend einen eigenen Begriff der Berechnungsfläche umschreiben wollen.