RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2005/17/0010 RechtssatzDer Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es nicht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes sein könne, dass die Gemeinde, welche die gesamte Straßenbreite bereits von den gegenüberliegenden Grundeigentümern zu einem früheren Zeitpunkt unentgeltlich abgetreten erhalten habe, nunmehr für diese unentgeltlich abgetretene Straße auch noch zusätzlich eine Grundabtretungsabgabe in der ihm vorgeschriebenen Höhe einnehmen könne. § 40 NÖ Bauordnung 1996 stellt lediglich auf den Umstand der Anzeige der Grundabteilung und die Unmöglichkeit einer unentgeltlichen Grundabtretung bzw. das Nichtvorliegen einer früheren Grundabtretung durch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder seine Voreigentümer ab. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die früher erfolgte Grundabtretung durch die Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Abgabe gegenüber dem Beschwerdeführer nicht von Belang ist. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich gleichheitsrechtliche Bedenken geltend macht, übersieht er, dass gerade die von ihm vertretene Auffassung zu einer Ungleichheit dahingehend führen würde, dass Eigentümer, die sich in einer Situation wie der Beschwerdeführer befinden, keinerlei Lasten der Verkehrserschließung zu tragen hätten. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Aufhebung der angewendeten gesetzlichen Grundlagen zu veranlassen. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der den Anlass der Abgabenvorschreibung bildende Teilungsplan keine Grundabtretung vorsehe, so ist auch dieser Umstand für die Abgabenvorschreibung gemäß § 40 NÖ Bauordnung 1996 nicht von Bedeutung. Die Frage, ob die Gemeinde für die Abtretung durch die Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes eine Entschädigung zu leisten hatte oder nicht, ist für die Vorschreibung der Abgabe nach § 40 NÖ Bauordnung 1996 ebenfalls nicht von Bedeutung. Ob andere Grundeigentümer über die gesetzliche Verpflichtung hinaus zur Leistung herangezogen wurden oder etwa eine ihnen zustehende Entschädigung nicht in Anspruch genommen haben, ist für die Frage der Beitragspflicht anderer (hier: des Beschwerdeführers) nicht von Belang.Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es nicht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes sein könne, dass die Gemeinde, welche die gesamte Straßenbreite bereits von den gegenüberliegenden Grundeigentümern zu einem früheren Zeitpunkt unentgeltlich abgetreten erhalten habe, nunmehr für diese unentgeltlich abgetretene Straße auch noch zusätzlich eine Grundabtretungsabgabe in der ihm vorgeschriebenen Höhe einnehmen könne. Paragraph 40, NÖ Bauordnung 1996 stellt lediglich auf den Umstand der Anzeige der Grundabteilung und die Unmöglichkeit einer unentgeltlichen Grundabtretung bzw. das Nichtvorliegen einer früheren Grundabtretung durch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder seine Voreigentümer ab. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die früher erfolgte Grundabtretung durch die Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Abgabe gegenüber dem Beschwerdeführer nicht von Belang ist. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich gleichheitsrechtliche Bedenken geltend macht, übersieht er, dass gerade die von ihm vertretene Auffassung zu einer Ungleichheit dahingehend führen würde, dass Eigentümer, die sich in einer Situation wie der Beschwerdeführer befinden, keinerlei Lasten der Verkehrserschließung zu tragen hätten. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Aufhebung der angewendeten gesetzlichen Grundlagen zu veranlassen. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der den Anlass der Abgabenvorschreibung bildende Teilungsplan keine Grundabtretung vorsehe, so ist auch dieser Umstand für die Abgabenvorschreibung gemäß Paragraph 40, NÖ Bauordnung 1996 nicht von Bedeutung. Die Frage, ob die Gemeinde für die Abtretung durch die Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes eine Entschädigung zu leisten hatte oder nicht, ist für die Vorschreibung der Abgabe nach Paragraph 40, NÖ Bauordnung 1996 ebenfalls nicht von Bedeutung. Ob andere Grundeigentümer über die gesetzliche Verpflichtung hinaus zur Leistung herangezogen wurden oder etwa eine ihnen zustehende Entschädigung nicht in Anspruch genommen haben, ist für die Frage der Beitragspflicht anderer (hier: des Beschwerdeführers) nicht von Belang.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.