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{'item': 'AW 2005/17/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.2005 GeschäftszahlAW 2005/17/0015 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2005/17/0057 B

  1. Dezember 2005 RS 4 (hier: Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen September und Oktober 2004 und Erhöhungsbeitrag sowie Akteneinsicht) StammrechtssatzNichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Der Richter der einstweiligen Anordnung kann nur dann vorläufige Maßnahmen treffen, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Hinweis auf Art. 83 § 2 der Verfahrensordnung des EuGH und u.a. auf die B des Präsidenten des EuGH vom
  2. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I 1461, Rdnr. 73, vom
  3. Juli 2003, Rs C-208/03, P-R, Le Pen, Rdnr. 77, und vom
  4. April 2005, Rs C- 404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 10, sowie bereits auf die Übersicht über die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Begründetheit des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bei Klinke, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Aufbau und Arbeitsweise, 1989, Rz 267 ff). Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Hinweis u.a. auf die B vom
  5. September 2004 in der Rechtssache C-7/04 P(R), Kommission/Akzo und Akcros, Rdnr. 28, und vom
  6. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 11).Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Der Richter der einstweiligen Anordnung kann nur dann vorläufige Maßnahmen treffen, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Hinweis auf Artikel 83, Paragraph 2, der Verfahrensordnung des EuGH und u.a. auf die B des Präsidenten des EuGH vom
  7. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, römisch eins 1461, Rdnr. 73, vom
  8. Juli 2003, Rs C-208/03, P-R, Le Pen, Rdnr. 77, und vom
  9. April 2005, Rs C- 404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 10, sowie bereits auf die Übersicht über die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Begründetheit des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bei Klinke, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Aufbau und Arbeitsweise, 1989, Rz 267 ff). Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Hinweis u.a. auf die B vom
  10. September 2004 in der Rechtssache C-7/04 P(R), Kommission/Akzo und Akcros, Rdnr. 28, und vom
  11. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 11).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.