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{'item': 'AW 2005/17/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2006 GeschäftszahlAW 2005/17/0016 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2005/17/0057 B

  1. Dezember 2005 RS 9 (hier: Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Juli und August 2004 sowie Oktober und November 2004 und Erhöhungsbeitrag sowie Akteneinsicht) StammrechtssatzNichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Der Präsident des EuGH versteht das Erfordernis eines fumus boni iuris dahin gehend, der Antragsteller müsse glaubhaft machen, dass das Klagsvorbringen (mit dem etwa die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun versucht wird) geeignet sein müsse, "auf den ersten Blick die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen" (B vom
  2. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 17, mit Hinweis auf den B vom
  3. Juli 2003, Rs C-208/03 PR, Le Pen/Parlament). Die französische Fassung des Art. 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften weist dieses in der Rechtsprechung betonte Element im Gegensatz zur deutschen Fassung im Wortlaut auf. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) insofern die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, als das Vorbringen des Antragstellers geeignet sein muss, die von dem Organ, das die bekämpfte Entscheidung erlassen hat, vorgenommene Beurteilung "umzukehren" (B vom
  4. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 20). In dem zuletzt genannten B hat der Präsident des EuGH auch hervorgehoben, dass bei der Prüfung des fumus boni iuris mit ins Kalkül zu ziehen sei, dass die Argumente der Antragstellerin bereits vom Gericht erster Instanz geprüft worden seien (es ging in jenem Fall um den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit einer Beihilfe an die damalige Antragstellerin mit dem Gemeinsamen Markt, welche Gegenstand eines Urteils des Gerichts erster Instanz gewesen war; das Verfahren vor dem EuGH betraf das Rechtsmittel des Beihilfeempfängers gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz).Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Der Präsident des EuGH versteht das Erfordernis eines fumus boni iuris dahin gehend, der Antragsteller müsse glaubhaft machen, dass das Klagsvorbringen (mit dem etwa die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun versucht wird) geeignet sein müsse, "auf den ersten Blick die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen" (B vom
  5. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 17, mit Hinweis auf den B vom
  6. Juli 2003, Rs C-208/03 PR, Le Pen/Parlament). Die französische Fassung des Artikel 83, Paragraph 2, der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften weist dieses in der Rechtsprechung betonte Element im Gegensatz zur deutschen Fassung im Wortlaut auf. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) insofern die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, als das Vorbringen des Antragstellers geeignet sein muss, die von dem Organ, das die bekämpfte Entscheidung erlassen hat, vorgenommene Beurteilung "umzukehren" (B vom
  7. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 20). In dem zuletzt genannten B hat der Präsident des EuGH auch hervorgehoben, dass bei der Prüfung des fumus boni iuris mit ins Kalkül zu ziehen sei, dass die Argumente der Antragstellerin bereits vom Gericht erster Instanz geprüft worden seien (es ging in jenem Fall um den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit einer Beihilfe an die damalige Antragstellerin mit dem Gemeinsamen Markt, welche Gegenstand eines Urteils des Gerichts erster Instanz gewesen war; das Verfahren vor dem EuGH betraf das Rechtsmittel des Beihilfeempfängers gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.