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{'item': '2005/17/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2005 Geschäftszahl2005/17/0029 RechtssatzIm Gegensatz zu der in im Erkenntnis vom

  1. Oktober 1999, 99/17/0125, vertretenen Rechtsauffassung, wonach von einer Entrichtung des Kanalisationsbeitrages dann nicht gesprochen werden könne, wenn dieser nicht gezahlt wurde, aber infolge Verjährung nicht hereingebracht werden kann, vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2004, B 1528/01, die Rechtsauffassung, der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation erfordere es, den Begriff "entrichtet" in § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 auch auf nicht entrichtete, aber verjährte Kanalisationsbeiträge anzuwenden. Vor dem Hintergrund des dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhaltes schließt sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes insoweit an, als sie - a fortiori - vorgeschriebene, möglicherweise aber nicht getilgte Abgabenschuldigkeiten erfassen und als "entrichtet" verstehen dürfte. Der Bildung eines verstärkten Senates bedurfte es hiezu nicht (Hinweis B
  3. Jänner 1998, 98/02/0011). Dies vorausgesetzt kam vor dem Hintergrund der mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  4. Mai 1985 erfolgten Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages aus Anlass des damals erfolgten Kanalanschlusses der Liegenschaft hier von vornherein nur die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 in Betracht, und zwar im Hinblick auf § 158 Abs. 3 Stmk LAO unabhängig davon, ob der seinerzeitige Vorschreibungsbetrag bezahlt wurde.Im Gegensatz zu der in im Erkenntnis vom
  5. Oktober 1999, 99/17/0125, vertretenen Rechtsauffassung, wonach von einer Entrichtung des Kanalisationsbeitrages dann nicht gesprochen werden könne, wenn dieser nicht gezahlt wurde, aber infolge Verjährung nicht hereingebracht werden kann, vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  6. März 2004, B 1528/01, die Rechtsauffassung, der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation erfordere es, den Begriff "entrichtet" in Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG 1955 auch auf nicht entrichtete, aber verjährte Kanalisationsbeiträge anzuwenden. Vor dem Hintergrund des dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhaltes schließt sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes insoweit an, als sie - a fortiori - vorgeschriebene, möglicherweise aber nicht getilgte Abgabenschuldigkeiten erfassen und als "entrichtet" verstehen dürfte. Der Bildung eines verstärkten Senates bedurfte es hiezu nicht (Hinweis B
  7. Jänner 1998, 98/02/0011). Dies vorausgesetzt kam vor dem Hintergrund der mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  8. Mai 1985 erfolgten Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages aus Anlass des damals erfolgten Kanalanschlusses der Liegenschaft hier von vornherein nur die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG 1955 in Betracht, und zwar im Hinblick auf Paragraph 158, Absatz 3, Stmk LAO unabhängig davon, ob der seinerzeitige Vorschreibungsbetrag bezahlt wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.