RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2005 Geschäftszahl2005/17/0037 RechtssatzGemäß § 11 Abs. 5 Bgld KanalAbgG in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 gilt die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit ihrem Jahresbetrag nach § 11 Abs. 4 Bgld KanalAbgG auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Eine neuerliche Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr wäre auf Grund der unveränderten Grundlagen für ihre Bemessung (gleiche Höhe des Beitragssatzes in der Verordnung der Gemeinde, unveränderte Berechnungsfläche) im Jahr 1997 an sich nicht erforderlich gewesen, sofern ein vorangegangener Bescheid, der die jährliche Kanalbenützungsgebühr im Sinne des § 11 Abs. 4 und 5 Bgld KanalAbgG auch pro futuro festgesetzt hätte, vorgelegen wäre. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte die Kanalbenützungsgebühr jedoch im Hinblick auf die Praxis in der Marktgemeinde Pamhagen, jährlich eine neue Verordnung der Gemeinde für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühr zu erlassen, deren zeitlicher Geltungsbereich auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt war, jeweils erkennbar nur mit Wirkung für ein Kalenderjahr fest. Dies führt dazu, dass ungeachtet der gesetzlichen Grundlage in § 11 Abs. 5 Bgld KanalAbgG für eine Erlassung von Bescheiden über die Kanalbenützungsgebühr, denen eine fortdauernde Wirkung auch für die Folgejahre zukommt, im Beschwerdefall auf Grund der konkreten Vorgangsweise der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Bescheide über die jährlich Kanalbenützungsgebühr lediglich als Vorschreibung für das laufende Kalenderjahr zu deuten sind.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Bgld KanalAbgG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990, gilt die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit ihrem Jahresbetrag nach Paragraph 11, Absatz 4, Bgld KanalAbgG auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Eine neuerliche Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr wäre auf Grund der unveränderten Grundlagen für ihre Bemessung (gleiche Höhe des Beitragssatzes in der Verordnung der Gemeinde, unveränderte Berechnungsfläche) im Jahr 1997 an sich nicht erforderlich gewesen, sofern ein vorangegangener Bescheid, der die jährliche Kanalbenützungsgebühr im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4 und 5 Bgld KanalAbgG auch pro futuro festgesetzt hätte, vorgelegen wäre. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte die Kanalbenützungsgebühr jedoch im Hinblick auf die Praxis in der Marktgemeinde Pamhagen, jährlich eine neue Verordnung der Gemeinde für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühr zu erlassen, deren zeitlicher Geltungsbereich auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt war, jeweils erkennbar nur mit Wirkung für ein Kalenderjahr fest. Dies führt dazu, dass ungeachtet der gesetzlichen Grundlage in Paragraph 11, Absatz 5, Bgld KanalAbgG für eine Erlassung von Bescheiden über die Kanalbenützungsgebühr, denen eine fortdauernde Wirkung auch für die Folgejahre zukommt, im Beschwerdefall auf Grund der konkreten Vorgangsweise der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Bescheide über die jährlich Kanalbenützungsgebühr lediglich als Vorschreibung für das laufende Kalenderjahr zu deuten sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.