RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2005 Geschäftszahl2005/17/0052 RechtssatzKeinesfalls ist den beiden hg. Erkenntnissen vom
- Dezember 1992, 91/16/0135, und vom
- März 2001, 99/16/0136, welche sich mit dem letzten Satz des § 9 Abs. 3 GEG überhaupt nicht auseinandersetzen, die Aussage zu entnehmen, dem Leiter der Einbringungsstelle komme generell keine Behördenqualität zu. Solches ist auch dem § 219 Abs. 1 und 2 Geo nicht zu entnehmen. Wohl trifft es zu, dass die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien in Ansehung einer Vielzahl von Zuständigkeiten (darunter auch jener nach § 9 Abs. 1 GEG) als Teil des Geschäftsapparates des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien anzusehen ist. Dieser Umstand schloß es aber keinesfalls aus, den "Leiter der Einbringungsstelle" durch Gesetz (auch) als Behörde einzurichten, wie dies durch § 9 Abs. 3 letzter Satz GEG geschehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Berufung der Ämter der Landesregierung, welche grundsätzlich als Hilfsapparat der Landesregierung eingerichtet sind, als eigene behördliche Instanz, etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1993, 92/10/0448, wobei im hier vorliegenden Fall jedoch die Behördeneigenschaft nicht der Einbringungsstelle, sondern ihrem Leiter zukommt). Ergäbe sich - was nicht der Fall ist - aus § 219 Geo, dass dem Leiter der Einbringungsstelle keinesfalls Behördenqualität zukäme, so erwiese sich diese Verordnungsbestimmung im Hinblick auf den letzten Satz des § 9 Abs. 3 GEG als gesetzwidrig. Sowohl dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als auch dem Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien kommt somit abstrakt Behördenqualität zu. Der Einbringungsstelle selbst kommt aber keine Behördenqualität zu.Keinesfalls ist den beiden hg. Erkenntnissen vom
- Dezember 1992, 91/16/0135, und vom
- März 2001, 99/16/0136, welche sich mit dem letzten Satz des Paragraph 9, Absatz 3, GEG überhaupt nicht auseinandersetzen, die Aussage zu entnehmen, dem Leiter der Einbringungsstelle komme generell keine Behördenqualität zu. Solches ist auch dem Paragraph 219, Absatz eins und 2 Geo nicht zu entnehmen. Wohl trifft es zu, dass die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien in Ansehung einer Vielzahl von Zuständigkeiten (darunter auch jener nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG) als Teil des Geschäftsapparates des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien anzusehen ist. Dieser Umstand schloß es aber keinesfalls aus, den "Leiter der Einbringungsstelle" durch Gesetz (auch) als Behörde einzurichten, wie dies durch Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz GEG geschehen ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Berufung der Ämter der Landesregierung, welche grundsätzlich als Hilfsapparat der Landesregierung eingerichtet sind, als eigene behördliche Instanz, etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1993, 92/10/0448, wobei im hier vorliegenden Fall jedoch die Behördeneigenschaft nicht der Einbringungsstelle, sondern ihrem Leiter zukommt). Ergäbe sich - was nicht der Fall ist - aus Paragraph 219, Geo, dass dem Leiter der Einbringungsstelle keinesfalls Behördenqualität zukäme, so erwiese sich diese Verordnungsbestimmung im Hinblick auf den letzten Satz des Paragraph 9, Absatz 3, GEG als gesetzwidrig. Sowohl dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als auch dem Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien kommt somit abstrakt Behördenqualität zu. Der Einbringungsstelle selbst kommt aber keine Behördenqualität zu.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.