RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2005 GeschäftszahlAW 2005/17/0057 RechtssatzNichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Im vorliegenden Fall liegt insbesondere nicht die in der Rechtsprechung des EuGH geforderte Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor, dass das nationale Gericht solche Bedenken gegen die Gültigkeit einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans hegte, die eine Antragstellung an den EuGH gemäß Art. 234 EG erforderten. Ohne eine solche Antragstellung ist jedoch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Fall, in dem diese Gewährung die Nichtanwendung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans (die Aussetzung der Anwendung der Entscheidung) bedeuten würde, gemeinschaftsrechtlich unzulässig (EuGH
- 1991, verb. Rs C- 143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rdnr. 23, und EuGH
- 1995, Rs C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH, Rdnr. 51). Insofern ist auch die in der Beschwerde enthaltene Anregung, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, Rs T-375/04, auszusetzen, nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen.Nichtstattgebung - Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Juli 2004 und Aussetzung des Verfahrens betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen - Im vorliegenden Fall liegt insbesondere nicht die in der Rechtsprechung des EuGH geforderte Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor, dass das nationale Gericht solche Bedenken gegen die Gültigkeit einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans hegte, die eine Antragstellung an den EuGH gemäß Artikel 234, EG erforderten. Ohne eine solche Antragstellung ist jedoch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Fall, in dem diese Gewährung die Nichtanwendung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans (die Aussetzung der Anwendung der Entscheidung) bedeuten würde, gemeinschaftsrechtlich unzulässig (EuGH
- 1991, verb. Rs C- 143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rdnr. 23, und EuGH
- 1995, Rs C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH, Rdnr. 51). Insofern ist auch die in der Beschwerde enthaltene Anregung, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, Rs T-375/04, auszusetzen, nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): AW 2005/17/0059 B
- Dezember 2005 AW 2005/17/0050 B
- März 2006 AW 2005/17/0054 B
- Dezember 2005 AW 2005/17/0043 B
- März 2006 AW 2005/17/0047 B
- März 2006 AW 2005/17/0042 B
- Dezember 2005 AW 2005/17/0058 B
- Dezember 2005 AW 2005/17/0046 B
- Dezember 2005 AW 2005/17/0049 B
- März 2006