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{'item': '2005/17/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2005/17/0070 RechtssatzGrundsätzlich besteht nach dem Gemeinschaftsrecht eine "Vermutung für die Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts" (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union4, 257), sodass den Handlungen der Organe der Gemeinschaft so lange Rechtswirkungen zukommen, als diese Handlungen nicht vom EuGH für nichtig erklärt wurden. Dies zeigt für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, des Rates oder der Kommission Art. 241 EG, wird aber vom EuGH grundsätzlich für die Handlungen der Gemeinschaftsorgane angenommen (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Oktober 1987, Rs 314/85, Foto Frost, sowie Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der Europäischen Union, 1994, Rz 402). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH wäre der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls verpflichtet, allfällige Zweifel an der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens heranzutragen und im Falle der Nichtigerklärung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung diese im Zuge der Prüfung von Verwaltungsakten nicht anzuwenden - dies ungeachtet des Umstandes, dass Verwaltungsbehörden keine entsprechende Vorlagekompetenz zukommt und diese nach dem dargestellten Grundsatz, dass nicht aufgehobene Gemeinschaftsregelungen anzuwenden sind, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an die gemeinschaftsrechtliche Regelung gebunden sind. Voraussetzung für die Einleitung eines derartigen Vorabentscheidungsverfahrens sind jedoch "subjektive Zweifel an der Gültigkeit der Vorschrift" (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union4, 257).Grundsätzlich besteht nach dem Gemeinschaftsrecht eine "Vermutung für die Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts" (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union4, 257), sodass den Handlungen der Organe der Gemeinschaft so lange Rechtswirkungen zukommen, als diese Handlungen nicht vom EuGH für nichtig erklärt wurden. Dies zeigt für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, des Rates oder der Kommission Artikel 241, EG, wird aber vom EuGH grundsätzlich für die Handlungen der Gemeinschaftsorgane angenommen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. Oktober 1987, Rs 314/85, Foto Frost, sowie Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der Europäischen Union, 1994, Rz 402). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH wäre der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls verpflichtet, allfällige Zweifel an der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens heranzutragen und im Falle der Nichtigerklärung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung diese im Zuge der Prüfung von Verwaltungsakten nicht anzuwenden - dies ungeachtet des Umstandes, dass Verwaltungsbehörden keine entsprechende Vorlagekompetenz zukommt und diese nach dem dargestellten Grundsatz, dass nicht aufgehobene Gemeinschaftsregelungen anzuwenden sind, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an die gemeinschaftsrechtliche Regelung gebunden sind. Voraussetzung für die Einleitung eines derartigen Vorabentscheidungsverfahrens sind jedoch "subjektive Zweifel an der Gültigkeit der Vorschrift" (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union4, 257). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0071 2005/17/0073 2005/17/0072

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.