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{'item': '2005/17/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2005/17/0070 RechtssatzWie sich aus dem Verweis auf den Referenten gemäß § 270 BAO ergibt, hat sich mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, keine Änderung der Rechtslage dahin gehend ergeben, dass die Vorschriften des § 284 BAO über das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates bzw. dessen Berufungssenate (vgl. §§ 260 und 263 BAO) hinaus auch im Verfahren vor anderen Berufungsbehörden anwendbar wären (vgl. zur ausschließlichen Geltung des § 284 BAO idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz für das Verfahren vor den Berufungssenaten z.B. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 1997, 96/16/0186, 95/16/0281, und vom
  2. Juni 2004, 2001/15/0184). Die Vorschriften des Teiles A Z 7 des
  3. Abschnitts der BAO gelten zwar zum Teil für alle Berufungsbehörden (vgl. z.B. § 279 BAO und dazu Ritz, BAO-Handbuch, 203), doch ergibt sich aus dem Inhalt der Bestimmungen in Verbindung mit den Materialien (vgl. den Initiativantrag 666/A NR,
  4. GP, insbesondere Seiten 32 bis 35 und 49), dass diese Regelungen überwiegend nur im Verfahren vor den Berufungssenaten des unabhängigen Finanzsenates anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für § 284 BAO, der nach der zitierten hg. Rechtsprechung zur BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz nur für das Verfahren vor den Berufungssenaten anwendbar war. Aus den Materialien ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich diesbezüglich durch die Novelle im Zusammenhang mit der Einführung des unabhängigen Finanzsenates etwas ändern sollte. Auch der Inhalt des § 284 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes zeigt, dass diese Bestimmung nur für das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat anwendbar ist. So werden in Abs. 5 für die mündliche Verhandlung vor dem Einzelmitglied des unabhängigen Finanzsenates nur bestimmte Regelungen für anwendbar erklärt, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Einzelmitglied insbesondere keine öffentliche ist. Im Fall der Anwendung auf andere Berufungsbehörden, die monokratisch organisiert sind, stellte sich somit die Frage, ob die Verhandlung öffentlich zu sein hat oder nicht. Auch dieser Umstand legt es nahe, dass der Gesetzgeber des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes davon ausgegangen ist, dass § 284 BAO (weiterhin) nicht für andere Berufungsbehörden als für den in Berufungssenaten oder durch einzelnes Mitglied entscheidenden unabhängigen Finanzsenat anwendbar sein soll (vgl. auch die Erläuterungen zu § 289 BAO, Initiativantrag 666/A
  5. GP, 50, denen zufolge die Streichung des Satzes betreffend die Weisung auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung darauf zurückzuführen sei, dass der unabhängige Finanzsenat keine Oberbehörde sei; der Gesetzgeber ging somit auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Vorschriften in Teil A Z 7 des
  6. Abschnittes auf den unabhängigen Finanzsenat zugeschnitten sind).Wie sich aus dem Verweis auf den Referenten gemäß Paragraph 270, BAO ergibt, hat sich mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, keine Änderung der Rechtslage dahin gehend ergeben, dass die Vorschriften des Paragraph 284, BAO über das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates bzw. dessen Berufungssenate vergleiche Paragraphen 260 und 263 BAO) hinaus auch im Verfahren vor anderen Berufungsbehörden anwendbar wären vergleiche zur ausschließlichen Geltung des Paragraph 284, BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz für das Verfahren vor den Berufungssenaten z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  7. Mai 1997, 96/16/0186, 95/16/0281, und vom
  8. Juni 2004, 2001/15/0184). Die Vorschriften des Teiles A Ziffer 7, des
  9. Abschnitts der BAO gelten zwar zum Teil für alle Berufungsbehörden vergleiche z.B. Paragraph 279, BAO und dazu Ritz, BAO-Handbuch, 203), doch ergibt sich aus dem Inhalt der Bestimmungen in Verbindung mit den Materialien vergleiche den Initiativantrag 666/A NR,
  10. GP, insbesondere Seiten 32 bis 35 und 49), dass diese Regelungen überwiegend nur im Verfahren vor den Berufungssenaten des unabhängigen Finanzsenates anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für Paragraph 284, BAO, der nach der zitierten hg. Rechtsprechung zur BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz nur für das Verfahren vor den Berufungssenaten anwendbar war. Aus den Materialien ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich diesbezüglich durch die Novelle im Zusammenhang mit der Einführung des unabhängigen Finanzsenates etwas ändern sollte. Auch der Inhalt des Paragraph 284, BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes zeigt, dass diese Bestimmung nur für das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat anwendbar ist. So werden in Absatz 5, für die mündliche Verhandlung vor dem Einzelmitglied des unabhängigen Finanzsenates nur bestimmte Regelungen für anwendbar erklärt, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Einzelmitglied insbesondere keine öffentliche ist. Im Fall der Anwendung auf andere Berufungsbehörden, die monokratisch organisiert sind, stellte sich somit die Frage, ob die Verhandlung öffentlich zu sein hat oder nicht. Auch dieser Umstand legt es nahe, dass der Gesetzgeber des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes davon ausgegangen ist, dass Paragraph 284, BAO (weiterhin) nicht für andere Berufungsbehörden als für den in Berufungssenaten oder durch einzelnes Mitglied entscheidenden unabhängigen Finanzsenat anwendbar sein soll vergleiche auch die Erläuterungen zu Paragraph 289, BAO, Initiativantrag 666/A
  11. GP, 50, denen zufolge die Streichung des Satzes betreffend die Weisung auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung darauf zurückzuführen sei, dass der unabhängige Finanzsenat keine Oberbehörde sei; der Gesetzgeber ging somit auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Vorschriften in Teil A Ziffer 7, des
  12. Abschnittes auf den unabhängigen Finanzsenat zugeschnitten sind). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0071 2005/17/0073 2005/17/0072

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.