RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2008 Geschäftszahl2005/17/0080 RechtssatzVon der niederösterreichischen Gemeindeabgabenbehörde ist zu beurteilen, ob der Abgabepflichtige in der betreffenden anderen inländischen Gebietskörperschaft "auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht", abgabepflichtig geworden ist. Anlässlich der Bruchteilsfestsetzung sind somit von den Gemeindeabgabenbehörden in Niederösterreich zwei Fragen zu prüfen,
- die Frage nach der Entsprechung der Abgabentatbestände und
- jene nach der auf Grund eines entsprechenden Abgabentatbestandes in der anderen inländischen Gebietskörperschaft entstandenen Abgabepflicht. Die erste Frage der Entsprechung ist stets von den niederösterreichischen Gemeindeabgabenbehörden anlässlich der Bruchteilsfestsetzung zu prüfen. Sie allein haben zu beurteilen, welche (z.B. Wiener) Tatbestände den niederösterreichischen Tatbeständen gleichartig oder zumindest so ähnlich sind, dass sie diesen "entsprechen". Eine rechtskräftige Entscheidung über die Abgabepflicht in der anderen Gebietskörperschaft (z.B. in Wien) durch die hiefür zuständige Behörde bindet in der zweiten zu beurteilenden Frage die niederösterreichische Gemeindeabgabenbehörde (Hinweis E
- Dezember 1996, 93/17/0028, mwN). Im Falle des Nichtvorliegens eines solchen Bescheides hätte die niederösterreichische Gemeindeabgabenbehörde diese Frage als Vorfrage zu beurteilen. Eine spätere rechtskräftige Entscheidung durch die zuständige Behörde der anderen Gebietskörperschaft würde allenfalls einen Wiederaufnahmsgrund darstellen (Hinweis E
- Mai 1992, 92/17/0140).Von der niederösterreichischen Gemeindeabgabenbehörde ist zu beurteilen, ob der Abgabepflichtige in der betreffenden anderen inländischen Gebietskörperschaft "auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des Paragraph 2, entspricht", abgabepflichtig geworden ist. Anlässlich der Bruchteilsfestsetzung sind somit von den Gemeindeabgabenbehörden in Niederösterreich zwei Fragen zu prüfen,
- die Frage nach der Entsprechung der Abgabentatbestände und
- jene nach der auf Grund eines entsprechenden Abgabentatbestandes in der anderen inländischen Gebietskörperschaft entstandenen Abgabepflicht. Die erste Frage der Entsprechung ist stets von den niederösterreichischen Gemeindeabgabenbehörden anlässlich der Bruchteilsfestsetzung zu prüfen. Sie allein haben zu beurteilen, welche (z.B. Wiener) Tatbestände den niederösterreichischen Tatbeständen gleichartig oder zumindest so ähnlich sind, dass sie diesen "entsprechen". Eine rechtskräftige Entscheidung über die Abgabepflicht in der anderen Gebietskörperschaft (z.B. in Wien) durch die hiefür zuständige Behörde bindet in der zweiten zu beurteilenden Frage die niederösterreichische Gemeindeabgabenbehörde (Hinweis E
- Dezember 1996, 93/17/0028, mwN). Im Falle des Nichtvorliegens eines solchen Bescheides hätte die niederösterreichische Gemeindeabgabenbehörde diese Frage als Vorfrage zu beurteilen. Eine spätere rechtskräftige Entscheidung durch die zuständige Behörde der anderen Gebietskörperschaft würde allenfalls einen Wiederaufnahmsgrund darstellen (Hinweis E
- Mai 1992, 92/17/0140).