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{'item': '2005/17/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2008 Geschäftszahl2005/17/0080 RechtssatzDie beschwerdeführende Partei hat unstrittig ihren Standort in Wiener Neustadt und übt dort auch vorwiegend ihre verwaltende Tätigkeit aus. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates von Wiener Neustadt wurde die Bruchteilsfestsetzung mit der Begründung versagt, dass die beschwerdeführende Partei mit dem gegenständlichen Medienwerk (einem Wochenblatt) ausschließlich in Wiener Neustadt anzeigenabgabepflichtig sei, weil nicht nur der die Verbreitung besorgende Unternehmer dort seinen Standort habe und dort seine verwaltende Tätigkeit vorwiegend ausübe, sondern auch weil die erstmalige Verbreitung des Medienwerks ausschließlich von Wiener Neustadt aus erfolgt sei. Eine Abgabepflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft könne daher nicht bestehen. Damit verkennt aber die belangte Behörde, dass sie zunächst die Frage der Entsprechung der Tatbestände nach dem Wr AnzAbgG und dem NÖ AnzAbgG zu prüfen gehabt hätte (Hinweis E

  1. Dezember 1996, 93/17/0044) und im Falle der Bejahung dieser ersten Frage zur weiteren Beurteilung der Anzeigenabgabepflicht in Wien die Bindungswirkung des Bescheides der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom
  2. September 2004, mit welchem ebenfalls für die "Wiener Neustädter Nachrichten" und denselben Abgabenzeitraum die Abgabepflicht (auch) für die Bundeshauptstadt Wien ausgesprochen wurde, zu beachten gehabt hätte. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Prüfung der Entsprechung der Tatbestände nach den genannten Anzeigenabgabegesetzen unterlassen und sich darauf beschränkt, unter Missachtung der rechtskräftigen Abgabenvorschreibung durch den Bescheid vom
  3. September 2004 bereits die Möglichkeit einer Abgabenpflicht gegenüber anderen Gebietskörperschaften zu verneinen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Die beschwerdeführende Partei hat unstrittig ihren Standort in Wiener Neustadt und übt dort auch vorwiegend ihre verwaltende Tätigkeit aus. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates von Wiener Neustadt wurde die Bruchteilsfestsetzung mit der Begründung versagt, dass die beschwerdeführende Partei mit dem gegenständlichen Medienwerk (einem Wochenblatt) ausschließlich in Wiener Neustadt anzeigenabgabepflichtig sei, weil nicht nur der die Verbreitung besorgende Unternehmer dort seinen Standort habe und dort seine verwaltende Tätigkeit vorwiegend ausübe, sondern auch weil die erstmalige Verbreitung des Medienwerks ausschließlich von Wiener Neustadt aus erfolgt sei. Eine Abgabepflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft könne daher nicht bestehen. Damit verkennt aber die belangte Behörde, dass sie zunächst die Frage der Entsprechung der Tatbestände nach dem Wr AnzAbgG und dem NÖ AnzAbgG zu prüfen gehabt hätte (Hinweis E
  4. Dezember 1996, 93/17/0044) und im Falle der Bejahung dieser ersten Frage zur weiteren Beurteilung der Anzeigenabgabepflicht in Wien die Bindungswirkung des Bescheides der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom
  5. September 2004, mit welchem ebenfalls für die "Wiener Neustädter Nachrichten" und denselben Abgabenzeitraum die Abgabepflicht (auch) für die Bundeshauptstadt Wien ausgesprochen wurde, zu beachten gehabt hätte. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Prüfung der Entsprechung der Tatbestände nach den genannten Anzeigenabgabegesetzen unterlassen und sich darauf beschränkt, unter Missachtung der rechtskräftigen Abgabenvorschreibung durch den Bescheid vom
  6. September 2004 bereits die Möglichkeit einer Abgabenpflicht gegenüber anderen Gebietskörperschaften zu verneinen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.