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{'item': '2005/17/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2009 Geschäftszahl2005/17/0083 RechtssatzHinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität ist festzuhalten, dass es sich um einen Umstand handelte, der außerhalb des Einflussbereiches der Emittentin lag. Es war somit ein in der Literatur als "kognitive Tatsache" bezeichnetes Ereignis eingetreten. Als "kognitive Tatsachen" werden in der Literatur (vgl. beispielsweise Winkler/Vaclavek, Adhoc-Publizität/ Beteiligungspublizität/Insiderproblematik bei Beteiligungsveräußerungen, RdW 5/2004, 258

  1. ff)Tatsachen qualifiziert, die - wie z.B. der plötzliche Verlust der Hälfte des Stammkapitals - ohne Handlung eines Gesellschaftsorgans zu Stande kommen. Die "kognitiven Tatsachen" werden von jenen Vorgängen unterschieden, über die die zuständigen Gesellschaftsorgane entscheiden (und daher bis zu dieser Entscheidung nicht publiziert werden müssen). Diese werden als "voluntative Tatsachen" bezeichnet. Hinsichtlich der kognitiven Tatsachen ist bei Vorliegen der weiteren vom Gesetz vorgesehenen Kriterien davon auszugehen, dass ab Eintritt der kognitiven Tatsache die Verpflichtung zur umgehenden Veröffentlichung besteht. Der Umstand, dass ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf in der Größenordnung von EUR 20 Millionen bestand, dessen Deckung nur noch über die Banken zu bewerkstelligen war, stellte eine neue außerhalb des Ingerenzbereiches der Emittentin gelegene Tatsache dar. Eine Entscheidung des Aufsichtsrates der Wertpapiere emittierenden AG war im Zusammenhang mit dem Eintritt der neuen Tatsache nicht abzuwarten (vgl. zur Frage des Zeitpunktes der Veröffentlichungspflicht auch Altendorfer/Kalss/Oppitz in:Hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität ist festzuhalten, dass es sich um einen Umstand handelte, der außerhalb des Einflussbereiches der Emittentin lag. Es war somit ein in der Literatur als "kognitive Tatsache" bezeichnetes Ereignis eingetreten. Als "kognitive Tatsachen" werden in der Literatur vergleiche beispielsweise Winkler/Vaclavek, Adhoc-Publizität/ Beteiligungspublizität/Insiderproblematik bei Beteiligungsveräußerungen, RdW 5 aus 2004,, 258
  2. ff)Tatsachen qualifiziert, die - wie z.B. der plötzliche Verlust der Hälfte des Stammkapitals - ohne Handlung eines Gesellschaftsorgans zu Stande kommen. Die "kognitiven Tatsachen" werden von jenen Vorgängen unterschieden, über die die zuständigen Gesellschaftsorgane entscheiden (und daher bis zu dieser Entscheidung nicht publiziert werden müssen). Diese werden als "voluntative Tatsachen" bezeichnet. Hinsichtlich der kognitiven Tatsachen ist bei Vorliegen der weiteren vom Gesetz vorgesehenen Kriterien davon auszugehen, dass ab Eintritt der kognitiven Tatsache die Verpflichtung zur umgehenden Veröffentlichung besteht. Der Umstand, dass ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf in der Größenordnung von EUR 20 Millionen bestand, dessen Deckung nur noch über die Banken zu bewerkstelligen war, stellte eine neue außerhalb des Ingerenzbereiches der Emittentin gelegene Tatsache dar. Eine Entscheidung des Aufsichtsrates der Wertpapiere emittierenden AG war im Zusammenhang mit dem Eintritt der neuen Tatsache nicht abzuwarten vergleiche zur Frage des Zeitpunktes der Veröffentlichungspflicht auch Altendorfer/Kalss/Oppitz in: Aicher/Kalss/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts, Wien 1998, 144). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0084 E 18. Mai 2009

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.