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{'item': '2005/17/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2005 Geschäftszahl2005/17/0086 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 94/17/0278 E

  1. September 1994 RS 7 [Hier nur zweiter und dritter Satz; weiters: Der Ausspruch des Verfalles eines Teiles der Sicherheit ist im Beschwerdefall die Konsequenz der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999, wobei mit den in der gegenständlichen Verordnung angeordneten Verpflichtungen die Gefahr ausgeschlossen werden soll, dass Ausgangserzeugnisse einer Endverwendung für Lebens- oder Futtermittelzwecke zugeführt werden, weil dies dem Zweck der aus Mitteln der Allgemeinheit (der Europäischen Union) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (vgl. hiezu auch EuGH,
  2. Dezember 1994, Rs C- 136/93, Transafrica SA gegen Administracion del Estado Espanol, Slg. 1994, I-5757, RNr. 14 mwN) gewährten Flächenförderung zuwiderliefe. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Verfall eines Teiles einer im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses geleisteten Sicherheit fällt daher nicht in den Kernbereich der "civil rights".][Hier nur zweiter und dritter Satz; weiters: Der Ausspruch des Verfalles eines Teiles der Sicherheit ist im Beschwerdefall die Konsequenz der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999,, wobei mit den in der gegenständlichen Verordnung angeordneten Verpflichtungen die Gefahr ausgeschlossen werden soll, dass Ausgangserzeugnisse einer Endverwendung für Lebens- oder Futtermittelzwecke zugeführt werden, weil dies dem Zweck der aus Mitteln der Allgemeinheit (der Europäischen Union) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses vergleiche hiezu auch EuGH,
  3. Dezember 1994, Rs C- 136/93, Transafrica SA gegen Administracion del Estado Espanol, Slg. 1994, I-5757, RNr. 14 mwN) gewährten Flächenförderung zuwiderliefe. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Verfall eines Teiles einer im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses geleisteten Sicherheit fällt daher nicht in den Kernbereich der "civil rights".] StammrechtssatzVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 19 Abs 2 BörseG 1989 unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art 6 MRK bestehen beim VwGH nicht. Nach der vom VwGH geteilten Auffassung des VfGH (Hinweis VfSlg 11.500/1987) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich iSd Art 6 MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger UNTER SICH (§ 1 ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt KEINE Entscheidung über civil rights vor (Hinweis E VfGH 2.7.1993, G 226/92-7). Nichts anderes kann für den Ausspruch des Ruhens der Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gelten.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, BörseG 1989 unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Artikel 6, MRK bestehen beim VwGH nicht. Nach der vom VwGH geteilten Auffassung des VfGH (Hinweis VfSlg 11.500 aus 1987,) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich iSd Artikel 6, MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger UNTER SICH (Paragraph eins, ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt KEINE Entscheidung über civil rights vor (Hinweis E VfGH 2.7.1993, G 226/92-7). Nichts anderes kann für den Ausspruch des Ruhens der Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gelten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.