RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2008 Geschäftszahl2005/17/0093 RechtssatzAus dem systematischen Zusammenhang der §§ 2 und 4 Stmk. Kanalabgabengesetz ergibt sich im Zusammenhalt mit den Begriffsbestimmungen des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, dass die Abgabepflicht für den Kanalisationsbeitrag an das Bestehen eines Gebäudes geknüpft ist (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 und § 4 Z 28 und Z 33 Stmk. Baugesetz, denen zu Folge nur ein Gebäude Geschoße aufweist; selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass gemäß § 2 Abs. 4 KanalabgabenG im Falle eines freiwilligen Anschlusses die Abgabepflicht auch für ein unbebautes Grundstück entstehen könnte, und auch wenn § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz, LGBl. Nr. 79/1988, die Anschlusspflicht (lediglich) an das Vorhandensein eines "Bauwerks" knüpft, setzt § 4 Abs. 1 des Kanalabgabegesetzes für die Berechnung der Höhe der Abgabepflicht eine bestimmte Geschoßanzahl voraus, sodass die Abgabe nur bei Bestehen eines Gebäudes berechnet werden kann; vgl. für die Bauabgabe nach dem Steiermärkischen Baugesetz das hg. Erkenntnis vom
- August 2002, Zl. 97/17/0332). Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, an, sind diese in der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2005, Zl. 2003/17/0281). Es besteht in einem solchen Fall für den Verwaltungsgerichtshof mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen grundsätzlich (vgl. für einen Ausnahmsfall aber beispielsweise zum Begriff "Geschoß" in § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0011) kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0296). Container sind jedenfalls als "Gebäude" im Sinn des Stmk. Baugesetzes zu qualifizieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2008, Zl. 2007/06/0243, und vom
- April 2008, Zl. 2007/06/0335).Aus dem systematischen Zusammenhang der Paragraphen 2 und 4 Stmk. Kanalabgabengesetz ergibt sich im Zusammenhalt mit den Begriffsbestimmungen des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, dass die Abgabepflicht für den Kanalisationsbeitrag an das Bestehen eines Gebäudes geknüpft ist (Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Kanalabgabengesetz 1955 und Paragraph 4, Ziffer 28 und Ziffer 33, Stmk. Baugesetz, denen zu Folge nur ein Gebäude Geschoße aufweist; selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, KanalabgabenG im Falle eines freiwilligen Anschlusses die Abgabepflicht auch für ein unbebautes Grundstück entstehen könnte, und auch wenn Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. Kanalgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1988,, die Anschlusspflicht (lediglich) an das Vorhandensein eines "Bauwerks" knüpft, setzt Paragraph 4, Absatz eins, des Kanalabgabegesetzes für die Berechnung der Höhe der Abgabepflicht eine bestimmte Geschoßanzahl voraus, sodass die Abgabe nur bei Bestehen eines Gebäudes berechnet werden kann; vergleiche für die Bauabgabe nach dem Steiermärkischen Baugesetz das hg. Erkenntnis vom
- August 2002, Zl. 97/17/0332). Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, an, sind diese in der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2005, Zl. 2003/17/0281). Es besteht in einem solchen Fall für den Verwaltungsgerichtshof mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen grundsätzlich vergleiche für einen Ausnahmsfall aber beispielsweise zum Begriff "Geschoß" in Paragraph 4, Absatz eins, Kanalabgabengesetz 1955 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005, das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0011) kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0296). Container sind jedenfalls als "Gebäude" im Sinn des Stmk. Baugesetzes zu qualifizieren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2008, Zl. 2007/06/0243, und vom
- April 2008, Zl. 2007/06/0335).