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{'item': '2005/17/0163'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2006 Geschäftszahl2005/17/0163 RechtssatzDer Begriff der "Krankenversicherungsaufwendungen" (und damit auch derjenige der "vergleichbaren Aufwendungen") ist an Hand des Zwecks des Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfegesetz (GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, zu ermitteln. Unstrittig ist der sich aus den Materialien ergebende Zweck des GSBG, die Auswirkungen der EUbedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich so zu "neutralisieren", dass die aus der Umstellung auf eine unechte Befreiung resultierenden Mehreinnahmen des Abgabengläubigers den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt werden, wobei allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen vermieden werden soll. Der Gesetzgeber hat diesen Zweck im § 1 Abs. 2 GSBG durch den Hinweis auf die "angefallenen Vorsteuern" sowie auf die für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern ab

  1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zum Ausdruck gebracht. Aus der angestrebten "Umsatzsteuerneutralität" folgt aber, dass der Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" vor dem Hintergrund des Umsatzsteuerrechts auszulegen ist. Dem zufolge können als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw. vergleichbare Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine Umsatzsteuerbelastung des Sozialversicherungsträgers denkbar wäre, ansonsten es zu der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Subventionierung kommen würde. Die Erteilung von Skonti gegenüber dem Sozialversicherungsträger wirkt sich für diesen nicht im dargestellten Sinn umsatzsteuerlich belastend aus (Hinweis E
  2. April 2004, 2001/14/0156); in diesen Fällen kommt es nämlich bereits beim Lieferanten zu einer Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Auch sind Regressleistungen auf Grund von (echten) Schadenersatzverpflichtungen nicht Gegenstand der Umsatzsteuer. Werden derartige Zahlungen von den Schadenersatzverpflichteten nicht geleistet (und vom Krankenversicherungsträger daher "abgeschrieben" und als Aufwand verbucht), ist damit keine Belastung des Krankenversicherungsträgers durch den fehlenden Vorsteuerabzug verbunden.Der Begriff der "Krankenversicherungsaufwendungen" (und damit auch derjenige der "vergleichbaren Aufwendungen") ist an Hand des Zwecks des Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfegesetz (GSBG), Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zu ermitteln. Unstrittig ist der sich aus den Materialien ergebende Zweck des GSBG, die Auswirkungen der EUbedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich so zu "neutralisieren", dass die aus der Umstellung auf eine unechte Befreiung resultierenden Mehreinnahmen des Abgabengläubigers den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt werden, wobei allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen vermieden werden soll. Der Gesetzgeber hat diesen Zweck im Paragraph eins, Absatz 2, GSBG durch den Hinweis auf die "angefallenen Vorsteuern" sowie auf die für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern ab
  3. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zum Ausdruck gebracht. Aus der angestrebten "Umsatzsteuerneutralität" folgt aber, dass der Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" vor dem Hintergrund des Umsatzsteuerrechts auszulegen ist. Dem zufolge können als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw. vergleichbare Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine Umsatzsteuerbelastung des Sozialversicherungsträgers denkbar wäre, ansonsten es zu der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Subventionierung kommen würde. Die Erteilung von Skonti gegenüber dem Sozialversicherungsträger wirkt sich für diesen nicht im dargestellten Sinn umsatzsteuerlich belastend aus (Hinweis E
  4. April 2004, 2001/14/0156); in diesen Fällen kommt es nämlich bereits beim Lieferanten zu einer Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Auch sind Regressleistungen auf Grund von (echten) Schadenersatzverpflichtungen nicht Gegenstand der Umsatzsteuer. Werden derartige Zahlungen von den Schadenersatzverpflichteten nicht geleistet (und vom Krankenversicherungsträger daher "abgeschrieben" und als Aufwand verbucht), ist damit keine Belastung des Krankenversicherungsträgers durch den fehlenden Vorsteuerabzug verbunden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.