RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2006 Geschäftszahl2005/17/0165 RechtssatzMangels einer ausdrücklichen Regelung der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde ist zur Klärung dieser Wirkung im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Entscheidungsbefugnisse der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes § 42 Abs. 3 VwGG als vergleichbare Regelung heranzuziehen. § 42 Abs. 3 VwGG normiert eine ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes. Dies bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Allen Rechtsakten, die während der Geltung des dann vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, wurde damit im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- September 1995, Zl. 93/04/0124, mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass diese Rechtsakte gleichsam automatisch in Wegfall gerieten, sondern dass sie gegebenenfalls aufzuheben seien (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1994, Zl. 91/06/0174, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur). Angewendet auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass auf Grund der die Bauplatzerklärung betreffenden (rückwirkenden) Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Niederösterreichische Landesregierung als Vorstellungsbehörde nunmehr davon auszugehen ist, dass kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Bauplatz erklärt wurde, vorlag. Dieser Umstand war aus Anlass der Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der Aufschießungsabgabe wahrzunehmen. Der angefochtene Bescheid der Vorstellungsbehörde betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Mangels einer ausdrücklichen Regelung der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde ist zur Klärung dieser Wirkung im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Entscheidungsbefugnisse der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 42, Absatz 3, VwGG als vergleichbare Regelung heranzuziehen. Paragraph 42, Absatz 3, VwGG normiert eine ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes. Dies bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Allen Rechtsakten, die während der Geltung des dann vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, wurde damit im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- September 1995, Zl. 93/04/0124, mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass diese Rechtsakte gleichsam automatisch in Wegfall gerieten, sondern dass sie gegebenenfalls aufzuheben seien vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1994, Zl. 91/06/0174, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur). Angewendet auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass auf Grund der die Bauplatzerklärung betreffenden (rückwirkenden) Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Niederösterreichische Landesregierung als Vorstellungsbehörde nunmehr davon auszugehen ist, dass kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Bauplatz erklärt wurde, vorlag. Dieser Umstand war aus Anlass der Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der Aufschießungsabgabe wahrzunehmen. Der angefochtene Bescheid der Vorstellungsbehörde betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.