RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2005 Geschäftszahl2005/17/0168 RechtssatzBei der durch § 2 Abs. 4 Sbg IBG gebotenen Festlegung des Verhältnisses der Inanspruchnahme der Anlage u.a. durch Betriebe mit Fremdenbeherbergung, aber ohne Gastwirtschaftsbetrieb zur Punkteeinheit ist zu bedenken, dass die Dimensionierung der Abwasseranlage geeignet sein muss, auch den Spitzenentsorgungsbedarf zu decken (Hinweis E
- September 1998, 97/17/0448). Davon ausgehend ist der Begriff "Fremdenbett" in § 1 Abs. 2 lit. d Z 2 BewertungspunkteV dahingehend auszulegen, dass darunter eine in dem betreffenden Betrieb befindliche Schlafgelegenheit zu verstehen ist, welche vom Betriebsinhaber dazu gewidmet ist, sie bei Bedarf Gästen des Fremdenbeherbergungsbetriebes als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Vorliegen einer solchen Widmung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige derartige Schlafgelegenheiten - und sei es auch nur während der Spitzensaison - Fremden zur Verfügung stellen will. Der Abgabepflichtige ist daher nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, es wäre in diesem Zusammenhang auf eine durchschnittliche Auslastung abzustellen bzw. ein "Beobachtungszeitraum" zu wählen, in dem das Appartementhaus durchschnittlich ausgelastet ist. Nach dem Vorgesagten ist auch eine ausziehbare Couch bzw. ein Stockbett als "Fremdenbett" zu qualifizieren, wenn derartige Möbelstücke im Sinne der obigen Ausführungen dazu gewidmet sind, sie bei Bedarf Gästen als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist jene Sachlage (Anzahl der Schlafgelegenheiten und ihre Widmung) maßgeblich, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorlag. Nachträgliche Erhöhungen der Punktewerte könnten zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 Sbg IBG führen.Bei der durch Paragraph 2, Absatz 4, Sbg IBG gebotenen Festlegung des Verhältnisses der Inanspruchnahme der Anlage u.a. durch Betriebe mit Fremdenbeherbergung, aber ohne Gastwirtschaftsbetrieb zur Punkteeinheit ist zu bedenken, dass die Dimensionierung der Abwasseranlage geeignet sein muss, auch den Spitzenentsorgungsbedarf zu decken (Hinweis E
- September 1998, 97/17/0448). Davon ausgehend ist der Begriff "Fremdenbett" in Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, Ziffer 2, BewertungspunkteV dahingehend auszulegen, dass darunter eine in dem betreffenden Betrieb befindliche Schlafgelegenheit zu verstehen ist, welche vom Betriebsinhaber dazu gewidmet ist, sie bei Bedarf Gästen des Fremdenbeherbergungsbetriebes als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Vorliegen einer solchen Widmung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige derartige Schlafgelegenheiten - und sei es auch nur während der Spitzensaison - Fremden zur Verfügung stellen will. Der Abgabepflichtige ist daher nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, es wäre in diesem Zusammenhang auf eine durchschnittliche Auslastung abzustellen bzw. ein "Beobachtungszeitraum" zu wählen, in dem das Appartementhaus durchschnittlich ausgelastet ist. Nach dem Vorgesagten ist auch eine ausziehbare Couch bzw. ein Stockbett als "Fremdenbett" zu qualifizieren, wenn derartige Möbelstücke im Sinne der obigen Ausführungen dazu gewidmet sind, sie bei Bedarf Gästen als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist jene Sachlage (Anzahl der Schlafgelegenheiten und ihre Widmung) maßgeblich, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorlag. Nachträgliche Erhöhungen der Punktewerte könnten zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 10, Sbg IBG führen. BeachteBesprechung in: immolex 03/2006, 95-96;immolex 03 aus 2006,, 95-96;