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{'item': '2005/17/0187'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2005 Geschäftszahl2005/17/0187 RechtssatzGegenstand der hier angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Abgabenvorschreibung ist die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages gemäß § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG

  1. Nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung sind der Berechnung desselben lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zu Grunde zu legen (zur näheren Auslegung dieser Begriffe vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2005, 2003/17/0283). Die Zulässigkeit der hier erfolgten Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages setzte voraus, dass im Zuge der bewilligten Baumaßnahmen ein weiteres (Dach-)Geschoß neu errichtet worden wäre. Dies setzte zum einen voraus, dass der vor Inangriffnahme dieser Baumaßnahmen im Altbestand vorhandene Spitzboden nicht als (Dach-)Geschoß im Verständnis des § 4 Stmk KanalAbgG 1955 zu qualifizieren gewesen wäre, zum anderen, dass durch dessen Ausbau zu einer Abstellfläche ein solches (Dach-)Geschoß entstanden wäre. Wollte man die Dimensionen des (nunmehr teilweise ausgebauten) Spitzbodens für das Vorliegen eines Dachgeschoßes als ausreichend erachten, so hätten auch die vor dem Ausbau vorhandenen in der zweiten Ebene des Dachraumes gelegenen Flächen die Mindestvoraussetzungen für ein Dachgeschoß erfüllt, zumal auch der angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthält, aus denen sich etwa ergäbe, dass nicht einmal Teile dieser Flächen (mangels Zugänglichkeit auch nur aus irgendeinem Bereich des Hauses) als Dachboden hätten genutzt werden können. Darauf, dass der Spitzboden zuvor nicht ausgebaut war, kam es nach der Rechtsprechung (Hinweis E
  3. Juni 1996, 97/17/0296; E
  4. November 1996, 95/17/0012) für seine Qualifikation als eigenständiges Dachgeschoß nicht an (diese Rechtsprechung verlangte nicht einmal das Vorliegen einer "Ausbaufähigkeit"). Die belangte Behörde unterlag daher einem Rechtsirrtum, wenn sie die Auffassung vertrat, erst durch die in Rede stehenden Ausbaumaßnahmen sei ein (zweites) Dachgeschoß geschaffen worden. Wurde aber die Zahl der Geschoße des in Rede stehenden Bauwerkes durch die hier gegenständlichen Ausbaumaßnahmen nicht vermehrt, so lagen auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nicht vor.Gegenstand der hier angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Abgabenvorschreibung ist die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG
  5. Nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung sind der Berechnung desselben lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zu Grunde zu legen (zur näheren Auslegung dieser Begriffe vergleiche insbesondere das hg. Erkenntnis vom
  6. August 2005, 2003/17/0283). Die Zulässigkeit der hier erfolgten Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages setzte voraus, dass im Zuge der bewilligten Baumaßnahmen ein weiteres (Dach-)Geschoß neu errichtet worden wäre. Dies setzte zum einen voraus, dass der vor Inangriffnahme dieser Baumaßnahmen im Altbestand vorhandene Spitzboden nicht als (Dach-)Geschoß im Verständnis des Paragraph 4, Stmk KanalAbgG 1955 zu qualifizieren gewesen wäre, zum anderen, dass durch dessen Ausbau zu einer Abstellfläche ein solches (Dach-)Geschoß entstanden wäre. Wollte man die Dimensionen des (nunmehr teilweise ausgebauten) Spitzbodens für das Vorliegen eines Dachgeschoßes als ausreichend erachten, so hätten auch die vor dem Ausbau vorhandenen in der zweiten Ebene des Dachraumes gelegenen Flächen die Mindestvoraussetzungen für ein Dachgeschoß erfüllt, zumal auch der angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthält, aus denen sich etwa ergäbe, dass nicht einmal Teile dieser Flächen (mangels Zugänglichkeit auch nur aus irgendeinem Bereich des Hauses) als Dachboden hätten genutzt werden können. Darauf, dass der Spitzboden zuvor nicht ausgebaut war, kam es nach der Rechtsprechung (Hinweis E
  7. Juni 1996, 97/17/0296; E
  8. November 1996, 95/17/0012) für seine Qualifikation als eigenständiges Dachgeschoß nicht an (diese Rechtsprechung verlangte nicht einmal das Vorliegen einer "Ausbaufähigkeit"). Die belangte Behörde unterlag daher einem Rechtsirrtum, wenn sie die Auffassung vertrat, erst durch die in Rede stehenden Ausbaumaßnahmen sei ein (zweites) Dachgeschoß geschaffen worden. Wurde aber die Zahl der Geschoße des in Rede stehenden Bauwerkes durch die hier gegenständlichen Ausbaumaßnahmen nicht vermehrt, so lagen auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.