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{'item': '2005/17/0195'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2006 Geschäftszahl2005/17/0195 RechtssatzDas Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 5 BWG betreibt, wer fremde Wertpapiere verwahrt und verwaltet. Die in Verbindung mit der Verwahrung stehende Verwaltung der Wertpapiere umfasst insbesondere die Geltendmachung der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte, und zwar in erster Linie durch Einhebung abgereifter Zinsen, Dividenden etc. (vgl. Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, Bankwesengesetz, Rz 12 zu § 1). Die einzelnen Formen der Verwahrung von Wertpapieren sind im DepG geregelt. Eine Form des Depotgeschäftes ist die sog. Drittverwahrung. Der Verwahrer ist nach § 3 Abs. 1 DepG berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen durch einen anderen Verwahrer (Drittverwahrer) aufbewahren zu lassen. Bei der Drittverwahrung bestehen daher zwei Vertragsverhältnisse, das zwischen Hinterleger und Zwischenverwahrer und das zwischen Dritt- und Zwischenverwahrer. Der Hinterleger steht mit dem Drittverwahrer in keinem Vertragsverhältnis (vgl. Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 528 f). Im vorliegenden Fall lässt sich den Geschäftsbedingungen der einzelnen Fondssparprogramme entnehmen, dass das konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die C AG) mit ihren Kunden vereinbart hat, dass sie für die Anlegergemeinschaft ein Wertpapierdepot bei einem österreichischen Kreditinstitut eröffnete, wobei dies im eigenen Namen der C AG erfolgt ist. Es wurde somit zwischen den Kunden und der C AG vereinbart, dass die C AG die Wertpapiere für die Anlegergemeinschaft von einem Dritten verwahren lässt. Das Vorliegen einer Drittverwahrung war daher zu bejahen. Eine Verwaltung von Kundenportfeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) läge hingegen nur dann vor, wenn die Kunden die Wertpapiere direkt bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und nicht auf einem von der C AG geführten Treuhanddepot; darf doch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen niemals Schuldner seiner Kunden werden. Da die C AG darüber hinaus berechtigt war, Umschichtungen und entsprechende Wiederveranlagungen im Wertpapierportfolio vorzunehmen, ist auch eine Verwaltung der Wertpapiere vorgelegen.Das Depotgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG betreibt, wer fremde Wertpapiere verwahrt und verwaltet. Die in Verbindung mit der Verwahrung stehende Verwaltung der Wertpapiere umfasst insbesondere die Geltendmachung der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte, und zwar in erster Linie durch Einhebung abgereifter Zinsen, Dividenden etc. vergleiche Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, Bankwesengesetz, Rz 12 zu Paragraph eins,). Die einzelnen Formen der Verwahrung von Wertpapieren sind im DepG geregelt. Eine Form des Depotgeschäftes ist die sog. Drittverwahrung. Der Verwahrer ist nach Paragraph 3, Absatz eins, DepG berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen durch einen anderen Verwahrer (Drittverwahrer) aufbewahren zu lassen. Bei der Drittverwahrung bestehen daher zwei Vertragsverhältnisse, das zwischen Hinterleger und Zwischenverwahrer und das zwischen Dritt- und Zwischenverwahrer. Der Hinterleger steht mit dem Drittverwahrer in keinem Vertragsverhältnis vergleiche Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, 528 f). Im vorliegenden Fall lässt sich den Geschäftsbedingungen der einzelnen Fondssparprogramme entnehmen, dass das konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die C AG) mit ihren Kunden vereinbart hat, dass sie für die Anlegergemeinschaft ein Wertpapierdepot bei einem österreichischen Kreditinstitut eröffnete, wobei dies im eigenen Namen der C AG erfolgt ist. Es wurde somit zwischen den Kunden und der C AG vereinbart, dass die C AG die Wertpapiere für die Anlegergemeinschaft von einem Dritten verwahren lässt. Das Vorliegen einer Drittverwahrung war daher zu bejahen. Eine Verwaltung von Kundenportfeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG) läge hingegen nur dann vor, wenn die Kunden die Wertpapiere direkt bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und nicht auf einem von der C AG geführten Treuhanddepot; darf doch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen niemals Schuldner seiner Kunden werden. Da die C AG darüber hinaus berechtigt war, Umschichtungen und entsprechende Wiederveranlagungen im Wertpapierportfolio vorzunehmen, ist auch eine Verwaltung der Wertpapiere vorgelegen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0196

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.