RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2005 Geschäftszahl2005/17/0226 RechtssatzNach § 2 Abs. 2 OÖ Parkgebührengesetz besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der
- Novelle, BGBl. Nr. 106/1986 und ähnlich wie bei anderen Kurzparkzonenabgabegesetzen - darin, Auskunft "darüber" zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. geparkt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1997, 95/17/0194, mwN, sowie zum OÖ Parkgebührengesetz das hg. Erkenntnis vom
- August 1997, 96/17/0355). Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, geparkt oder -Nach Paragraph 2, Absatz 2, OÖ Parkgebührengesetz besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung vor der
- Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986, und ähnlich wie bei anderen Kurzparkzonenabgabegesetzen - darin, Auskunft "darüber" zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. geparkt haben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1997, 95/17/0194, mwN, sowie zum OÖ Parkgebührengesetz das hg. Erkenntnis vom
- August 1997, 96/17/0355). Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, geparkt oder - wie hier - abgestellt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1997, 95/17/0194). wie hier - abgestellt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1997, 95/17/0194). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0227 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0248 E
- Dezember 2005 2005/17/0241 E
- Dezember 2005