RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2006 Geschäftszahl2005/17/0230 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH muss die Untersuchung einer Beihilfenmaßnahme durch die Kommission notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist (EuGH, Rs Van Calster, Rdnr. 49). Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Folgeprobleme, wie die Frage, welche Auswirkung eine Entscheidung der Kommission, mit der die Unbedenklichkeit einer staatlichen Maßnahme oder mit der die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 87 EG festgestellt wird, für Zeiträume vor dieser Feststellung (auch wenn die Feststellung ausdrücklich für diese früheren Zeiträume getroffen wurde) hat, und die Frage, inwieweit das nationale Gericht eine diesbezügliche Entscheidung der Kommission seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, oder ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung des Verfahrens und Vorlage der Frage der allfälligen Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission gemäß Art. 234 EG an den EuGH zu erfolgen hat, hängen unmittelbar mit der Frage zusammen, ob im konkreten Fall ein entsprechender "Verwendungszusammenhang" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegt, sodass es überhaupt grundsätzlich zur Anwendung des Beihilfenrechts zu kommen hat (sodass das Durchführungsverbot nach Art. 88 Abs. 3 EG zu beachten ist). Liegt keine derartiger Verwendungszusammenhang vor, erübrigen sich die genannten Fragen. Im Urteil vom
- Oktober 2005, verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis SAS, u.a., hat der EuGH nunmehr Klarstellungen zur Frage getroffen, wann ein derartiger Verwendungszusammenhang anzunehmen ist. Der Gerichtshof präzisiert damit seine bereits im Urteil in der Rechtssache Streekgewest Westelijk Noord-Brabant (Rdnr. 26) enthaltene Aussage, dass eine Abgabe dann als Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme angesehen werden kann, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehe, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werde. Aus den Ausführungen des EuGH im Urteil in der Rechtssache Nazairdis SAS folgt, dass der EuGH davon ausgeht, dass ein so genannter Verwendungszusammenhang nicht schon dann vorliegt, wenn nachweisbar ist, dass eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG darstellt, ausschließlich oder überwiegend aus dem Aufkommen einer bestimmten Abgabe finanziert wird. Der EuGH stellt vielmehr präzisierend darauf ab, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regelt, zurückführen lässt oder nicht. Wenn sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im Hinblick auf das Beihilfenrecht nicht auf die gesetzliche Regelung (im vorliegenden Fall das AMA-Gesetz 1992 oder die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen) zurückführen lasse, liege kein derartiger Verwendungszusammenhang vor. Es ist nunmehr durch den EuGH klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Erhebung des Agrarmarketingbeitrages nach den §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 kein Verwendungszusammenhang im oben dargestellten Sinn gegeben ist.Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Untersuchung einer Beihilfenmaßnahme durch die Kommission notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist (EuGH, Rs Van Calster, Rdnr. 49). Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Folgeprobleme, wie die Frage, welche Auswirkung eine Entscheidung der Kommission, mit der die Unbedenklichkeit einer staatlichen Maßnahme oder mit der die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87, EG festgestellt wird, für Zeiträume vor dieser Feststellung (auch wenn die Feststellung ausdrücklich für diese früheren Zeiträume getroffen wurde) hat, und die Frage, inwieweit das nationale Gericht eine diesbezügliche Entscheidung der Kommission seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, oder ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung des Verfahrens und Vorlage der Frage der allfälligen Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 234, EG an den EuGH zu erfolgen hat, hängen unmittelbar mit der Frage zusammen, ob im konkreten Fall ein entsprechender "Verwendungszusammenhang" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegt, sodass es überhaupt grundsätzlich zur Anwendung des Beihilfenrechts zu kommen hat (sodass das Durchführungsverbot nach Artikel 88, Absatz 3, EG zu beachten ist). Liegt keine derartiger Verwendungszusammenhang vor, erübrigen sich die genannten Fragen. Im Urteil vom
- Oktober 2005, verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis SAS, u.a., hat der EuGH nunmehr Klarstellungen zur Frage getroffen, wann ein derartiger Verwendungszusammenhang anzunehmen ist. Der Gerichtshof präzisiert damit seine bereits im Urteil in der Rechtssache Streekgewest Westelijk Noord-Brabant (Rdnr. 26) enthaltene Aussage, dass eine Abgabe dann als Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme angesehen werden kann, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehe, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werde. Aus den Ausführungen des EuGH im Urteil in der Rechtssache Nazairdis SAS folgt, dass der EuGH davon ausgeht, dass ein so genannter Verwendungszusammenhang nicht schon dann vorliegt, wenn nachweisbar ist, dass eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87, EG darstellt, ausschließlich oder überwiegend aus dem Aufkommen einer bestimmten Abgabe finanziert wird. Der EuGH stellt vielmehr präzisierend darauf ab, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regelt, zurückführen lässt oder nicht. Wenn sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im Hinblick auf das Beihilfenrecht nicht auf die gesetzliche Regelung (im vorliegenden Fall das AMA-Gesetz 1992 oder die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen) zurückführen lasse, liege kein derartiger Verwendungszusammenhang vor. Es ist nunmehr durch den EuGH klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Erhebung des Agrarmarketingbeitrages nach den Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 kein Verwendungszusammenhang im oben dargestellten Sinn gegeben ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0237 E
- März 2006