RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2006 Geschäftszahl2005/17/0230 RechtssatzIm Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Verstoßes von (mit parafiskalischen Beiträgen finanzierten) Werbemaßnahmen für landwirtschaftliche Produkte, insbesondere wenn dabei für "Gütesiegelwaren" geworben wird, gegen Gemeinschaftsrecht ist auch die jüngere Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen und den Bedingungen für die Zulässigkeit einer solchen Werbung für Gütesiegelprodukte zu beachten (vgl. die Urteile vom
- November 2002, Rs C-325/00, Kommission/Deutschland, und vom
- März 2003, Rs C-6/02, Kommission/Frankreich). Diese Urteile präzisieren die Auffassung des EuGH zur Zulässigkeit von Werbung für landwirtschaftliche Produkte. Eilmansberger (ZfV 2003, 541) hat darauf hingewiesen, dass aus dieser Rechtsprechung insofern eine Verschärfung des Standards abzuleiten sei, als "generell Marketingkampagnen, mit denen die besonderen Qualitäten nur inländischer Erzeugnisse betont werden, als mit Art. 28 EGV unvereinbare Maßnahme" angesehen werden könnten. Unter Berücksichtigung der bisherigen Aussagen des EuGH in diesem Zusammenhang kommt man jedoch zum Ergebnis, dass Werbekampagnen, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben wird, nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen sind. Eine Werbung für Gütesiegelprodukte, die aus Österreich kommen, unter Hinweis auf diese Herkunft muss vielmehr noch nicht gegen die vom EuGH für die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Kriterien verstoßen. Eine Gütesiegelwerbung betont nämlich selbst dann nicht "die Qualitäten nur inländischer Erzeugnisse" (wie Eilmansberger formuliert), wenn das Gütesiegel mit einer Herkunftsbezeichnung verknüpft ist (wie dies in Österreich der Fall ist) und sich tatsächlich keine ausländischen Erzeuger am Gütesiegelprogramm beteiligen.Im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Verstoßes von (mit parafiskalischen Beiträgen finanzierten) Werbemaßnahmen für landwirtschaftliche Produkte, insbesondere wenn dabei für "Gütesiegelwaren" geworben wird, gegen Gemeinschaftsrecht ist auch die jüngere Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen und den Bedingungen für die Zulässigkeit einer solchen Werbung für Gütesiegelprodukte zu beachten vergleiche die Urteile vom
- November 2002, Rs C-325/00, Kommission/Deutschland, und vom
- März 2003, Rs C-6/02, Kommission/Frankreich). Diese Urteile präzisieren die Auffassung des EuGH zur Zulässigkeit von Werbung für landwirtschaftliche Produkte. Eilmansberger (ZfV 2003, 541) hat darauf hingewiesen, dass aus dieser Rechtsprechung insofern eine Verschärfung des Standards abzuleiten sei, als "generell Marketingkampagnen, mit denen die besonderen Qualitäten nur inländischer Erzeugnisse betont werden, als mit Artikel 28, EGV unvereinbare Maßnahme" angesehen werden könnten. Unter Berücksichtigung der bisherigen Aussagen des EuGH in diesem Zusammenhang kommt man jedoch zum Ergebnis, dass Werbekampagnen, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben wird, nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen sind. Eine Werbung für Gütesiegelprodukte, die aus Österreich kommen, unter Hinweis auf diese Herkunft muss vielmehr noch nicht gegen die vom EuGH für die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Kriterien verstoßen. Eine Gütesiegelwerbung betont nämlich selbst dann nicht "die Qualitäten nur inländischer Erzeugnisse" (wie Eilmansberger formuliert), wenn das Gütesiegel mit einer Herkunftsbezeichnung verknüpft ist (wie dies in Österreich der Fall ist) und sich tatsächlich keine ausländischen Erzeuger am Gütesiegelprogramm beteiligen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0237 E
- März 2006