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{'item': '2005/17/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2006 Geschäftszahl2005/17/0230 RechtssatzDa es nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (Urteil vom

  1. Dezember 1983, Rs 222/82) Sache des nationalen Gerichtes ist, auf dem Boden der Rechtsauffassung des EuGH zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß allenfalls ein eingehobener Beitrag nicht geschuldet werde, können einzelne Werbeeinschaltungen, in denen allenfalls die vom EuGH gezogenen Grenzen für die Werbung für heimische Qualität überschritten werden, noch keine Relevanz für die Zulässigkeit der Einhebung des Beitrages haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nach der Rechtsprechung des EuGH verwehrt ist, zu dieser Frage eine Vorabentscheidung einzuholen. Wie der EuGH in dem Urteil in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (Rdnr. 25) ausgesprochen hat, ist es Sache des nationalen Gerichts, auf Grund der vom EuGH gegebenen Auslegungskriterien zu beurteilen, ob und inwieweit eine Einrichtung wie der in diesem Urteil gegenständliche Council die ihm durch die nationale Regelung übertragenen Aufgaben in einer Weise ausübe, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die belangte Behörde konnte zutreffend davon ausgehen, die von der AMA Marketing GmbH durchgeführten Werbemaßnahmen hielten sich in den von Art. 28 EG gezogenen Grenzen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Aufgabe der AMA nach dem AMA-Gesetz 1992 ausdrücklich auf das Agrarmarketing für inländische Erzeugnisse eingeschränkt ist. Die Rechtslage nach dem Gemeinschaftsrecht bezieht sich ausdrücklich auf vergleichbare nationale Werbemaßnahmen (vgl. schon den Ausgangssachverhalt in der Rechtssache Apple and Pear Development Council).Da es nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (Urteil vom
  2. Dezember 1983, Rs 222/82) Sache des nationalen Gerichtes ist, auf dem Boden der Rechtsauffassung des EuGH zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß allenfalls ein eingehobener Beitrag nicht geschuldet werde, können einzelne Werbeeinschaltungen, in denen allenfalls die vom EuGH gezogenen Grenzen für die Werbung für heimische Qualität überschritten werden, noch keine Relevanz für die Zulässigkeit der Einhebung des Beitrages haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nach der Rechtsprechung des EuGH verwehrt ist, zu dieser Frage eine Vorabentscheidung einzuholen. Wie der EuGH in dem Urteil in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (Rdnr. 25) ausgesprochen hat, ist es Sache des nationalen Gerichts, auf Grund der vom EuGH gegebenen Auslegungskriterien zu beurteilen, ob und inwieweit eine Einrichtung wie der in diesem Urteil gegenständliche Council die ihm durch die nationale Regelung übertragenen Aufgaben in einer Weise ausübe, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die belangte Behörde konnte zutreffend davon ausgehen, die von der AMA Marketing GmbH durchgeführten Werbemaßnahmen hielten sich in den von Artikel 28, EG gezogenen Grenzen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Aufgabe der AMA nach dem AMA-Gesetz 1992 ausdrücklich auf das Agrarmarketing für inländische Erzeugnisse eingeschränkt ist. Die Rechtslage nach dem Gemeinschaftsrecht bezieht sich ausdrücklich auf vergleichbare nationale Werbemaßnahmen vergleiche schon den Ausgangssachverhalt in der Rechtssache Apple and Pear Development Council). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0237 E
  3. März 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.