RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2008 Geschäftszahl2005/17/0240 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/17/0025 E
- Juni 2001 RS 1 (hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof zu der Umschreibung des Erscheinungsortes als Ort, von dem aus die Verbreitung eines Druckwerkes erstmalig erfolgt, in seinem Erkenntnis vom
- Juni 1973, 184/73, und seither in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist darunter jener Ort zu verstehen, in dem das Druckwerk der Post zum Versand übergeben wird, um damit einem größeren Personenkreis (im Sinne des § 3 des damals geltenden Pressegesetzes) erstmalig zugänglich gemacht zu werden. Erstmals erfolgt dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in dem bereits genannten Erkenntnis vom
- Juni 1973 ausgesprochen hat, jene Verbreitung, bei welcher "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben haben; diese erstmalige Verbreitung löst die Abgabepflicht nach den einzelnen Anzeigenabgabegesetzen, darunter dem hier anzuwendenden Wr AnzeigenabgabeG 1983, aus (Hinweis E
- Oktober 1982, 81/17/0218; E
- Februar 2001, 96/17/0240). Ist aber auf einen "größeren Personenkreis" abzustellen, so haben daneben zahlenmäßig nicht besonders ins Gewicht fallende Verbreitungshandlungen für die Frage der Gleichzeitigkeit unberücksichtigt zu bleiben (Hinweis E
- Jänner 1992, 89/17/0036).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der Umschreibung des Erscheinungsortes als Ort, von dem aus die Verbreitung eines Druckwerkes erstmalig erfolgt, in seinem Erkenntnis vom
- Juni 1973, 184/73, und seither in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist darunter jener Ort zu verstehen, in dem das Druckwerk der Post zum Versand übergeben wird, um damit einem größeren Personenkreis (im Sinne des Paragraph 3, des damals geltenden Pressegesetzes) erstmalig zugänglich gemacht zu werden. Erstmals erfolgt dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in dem bereits genannten Erkenntnis vom
- Juni 1973 ausgesprochen hat, jene Verbreitung, bei welcher "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben haben; diese erstmalige Verbreitung löst die Abgabepflicht nach den einzelnen Anzeigenabgabegesetzen, darunter dem hier anzuwendenden Wr AnzeigenabgabeG 1983, aus (Hinweis E
- Oktober 1982, 81/17/0218; E
- Februar 2001, 96/17/0240). Ist aber auf einen "größeren Personenkreis" abzustellen, so haben daneben zahlenmäßig nicht besonders ins Gewicht fallende Verbreitungshandlungen für die Frage der Gleichzeitigkeit unberücksichtigt zu bleiben (Hinweis E
- Jänner 1992, 89/17/0036).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.