RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2006 Geschäftszahl2005/17/0256 RechtssatzIn Ansehung der Bereitstellungsgebühr, für deren Aufteilung keine näheren landesgesetzlichen Bestimmungen bestehen, liegt kein Konflikt der Kanal-VO mit den landesgesetzlichen Vorgaben vor. Gleiches gilt auch für die in der Kanal-VO vorgenommene Art der Festlegung der Benützungsgebühr. Die Festlegung der zuletzt genannten Gebühr nach Bewertungseinheiten stellt eine Gebrauchnahme von der in § 25 Abs. 3 erster Satz K-GKG enthaltenen Ermächtigung, die Benützungsgebühr nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall zu pauschalieren, dar. Auch die Annahme, wonach gleich große und gleichartig genutzte Flächen (unabhängig von den konkreten Verhältnissen, insbesondere unabhängig von der jeweiligen Intensität dieser Nutzung durch den Grundeigentümer) gleichen oder ähnlichen Abwasseranfall verursachen, beruht nämlich auf einer Pauschalbetrachtung. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass (arg.: "insbesondere") als Beispielsfall einer solchen Pauschalierung die Festsetzung von Pauschalbeträgen für Wohnungen oder Gebäude "stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß" genannt wird. Auch nach dem Text des erwähnten Halbsatzes erscheint es daher nicht ausgeschlossen, dass ein zwar nicht stufenweise, wohl aber proportional auf das Ausmaß für näher genannte, aber nur der Art nach differenzierte, Nutzungen verwendeter Flächen abstellendes Verfahren zur Abgabenberechnung eine Pauschalierung nach dem (auf Flächen dieser Größe und Nutzung) ortsüblichen (durchschnittlichen) Abwasseranfall im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung darstellt.In Ansehung der Bereitstellungsgebühr, für deren Aufteilung keine näheren landesgesetzlichen Bestimmungen bestehen, liegt kein Konflikt der Kanal-VO mit den landesgesetzlichen Vorgaben vor. Gleiches gilt auch für die in der Kanal-VO vorgenommene Art der Festlegung der Benützungsgebühr. Die Festlegung der zuletzt genannten Gebühr nach Bewertungseinheiten stellt eine Gebrauchnahme von der in Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz K-GKG enthaltenen Ermächtigung, die Benützungsgebühr nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall zu pauschalieren, dar. Auch die Annahme, wonach gleich große und gleichartig genutzte Flächen (unabhängig von den konkreten Verhältnissen, insbesondere unabhängig von der jeweiligen Intensität dieser Nutzung durch den Grundeigentümer) gleichen oder ähnlichen Abwasseranfall verursachen, beruht nämlich auf einer Pauschalbetrachtung. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass (arg.: "insbesondere") als Beispielsfall einer solchen Pauschalierung die Festsetzung von Pauschalbeträgen für Wohnungen oder Gebäude "stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß" genannt wird. Auch nach dem Text des erwähnten Halbsatzes erscheint es daher nicht ausgeschlossen, dass ein zwar nicht stufenweise, wohl aber proportional auf das Ausmaß für näher genannte, aber nur der Art nach differenzierte, Nutzungen verwendeter Flächen abstellendes Verfahren zur Abgabenberechnung eine Pauschalierung nach dem (auf Flächen dieser Größe und Nutzung) ortsüblichen (durchschnittlichen) Abwasseranfall im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung darstellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.