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{'item': '2005/17/0270'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2007 Geschäftszahl2005/17/0270 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen (für die Rechtslage vor der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, welche aber diesbezüglich in § 13 AVG keine maßgeblichen Änderungen gebracht hat) festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2003, Zl. 2002/03/0139, und vom
  2. März 2004, Zl. 2003/06/0043, zur Einbringung mittels Telekopie im Anwendungsbereich des § 13 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2006, Zl. 2005/17/0269, in dem aus § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 geschlossen wird, dass es auf das - rechtzeitige - Eingehen der Telekopie [allenfalls eines dort näher umschriebenen, verbesserungsfähigen Teiles der Erledigung] ankomme). Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern) gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl. für eine Eingabe mittels E-Mail oder Telekopie die hg. Erkenntnisse vom
  4. März 2004, Zl. 2003/06/0043, und vom
  5. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015). Gleiches gilt für die hier vorliegende Unterlassung der "Absendung" des Antrages bei der Verwendung einer von der Behörde für die Antragstellung über Internet zur Verfügung gestellten Anwendung durch die Unterlassung des Anklickens des dafür vorgesehenen Feldes.Wie der Verwaltungsgerichtshof zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen (für die Rechtslage vor der Erlassung des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, welche aber diesbezüglich in Paragraph 13, AVG keine maßgeblichen Änderungen gebracht hat) festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  6. September 2003, Zl. 2002/03/0139, und vom
  7. März 2004, Zl. 2003/06/0043, zur Einbringung mittels Telekopie im Anwendungsbereich des Paragraph 13, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, vergleiche im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom
  8. April 2006, Zl. 2005/17/0269, in dem aus Paragraph 13, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, geschlossen wird, dass es auf das - rechtzeitige - Eingehen der Telekopie [allenfalls eines dort näher umschriebenen, verbesserungsfähigen Teiles der Erledigung] ankomme). Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern) gehen zu Lasten des Einschreiters vergleiche für eine Eingabe mittels E-Mail oder Telekopie die hg. Erkenntnisse vom
  9. März 2004, Zl. 2003/06/0043, und vom
  10. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015). Gleiches gilt für die hier vorliegende Unterlassung der "Absendung" des Antrages bei der Verwendung einer von der Behörde für die Antragstellung über Internet zur Verfügung gestellten Anwendung durch die Unterlassung des Anklickens des dafür vorgesehenen Feldes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.