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{'item': '2005/17/0277'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2006 Geschäftszahl2005/17/0277 RechtssatzGemäß § 145 Abs. 1 Sbg LAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Gemäß § 148 Abs. 1 Sbg LAO gelten Selbstbemessungsabgaben auch ohne abgabenbehördliche Festsetzung durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Liegt keiner dieser Fälle vor, besteht keine Abgabenschuld. Die Salzburger LAO sieht für den Fall der Anlastung einer Abgabenschuld ohne Festsetzung der Abgabe keinen Rechtsbehelf (wie den Abrechnungsbescheid für den Fall der Entscheidung über die Tilgung einer bestehenden Abgabenschuld) vor. § 157 Abs. 1 und 6 Sbg LAO über die Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften bzw. die Verrechnung von Gutschriften unter Bezugnahme auf eine Mahnung, § 158 Abs. 3 Sbg LAO über die Rückzahlung von Guthaben gemäß § 181 Sbg LAO und § 182 Sbg LAO regeln diesen Fall nicht ausdrücklich. Eine Verrechnung einer Zahlung oder Gutschrift zur Tilgung fälliger Abgabenschulden setzt den Bestand von Zahlungsverpflichtungen voraus. Da im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip nicht angenommen werden kann, dass kein Rechtsschutz gegenüber der Annahme des Bestehens einer Abgabenschuld, wie sie im Beschwerdefall von der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, bestünde, käme zur Gewährung von Rechtsschutz die Annahme der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Abgabenschuld in Betracht. Eine Verpflichtung, einen derartigen Feststellungsbescheid zu beantragen, enthält die Sbg LAO nicht. Es kann vielmehr auch die Stellung eines Rückzahlungsantrages als zweckentsprechendes Mittel der Rechtsverfolgung angesehen werden (vgl. etwa die hg. Rechtsprechung zur Rückforderung von Selbstbemessungsabgaben, z.B. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Jänner 1995, 94/16/0150, und vom
  2. November 2003, 99/17/0116, der zu Folge die Abgabenbehörde mangels näherer Regelungen in der LAO auf Grund eines derartigen Antrages den Rückzahlungsantrag als Antrag auf Festsetzung der Abgabe zu verstehen und vor Entscheidung über den Rückzahlungsantrag über die Festsetzung der Abgabe zu entscheiden hat). Solange die Abgabenschuld, für deren Tilgung die Abgabenbehörde den eingezahlten Betrag heranzog, nicht bescheidmäßig oder durch Selbstbemessung festgesetzt ist, kann die Abgabenbehörde einen Rückzahlungsantrag nicht zu Recht unter Hinweis auf die Verwendung der Zahlung zur Tilgung dieser Abgabenschuld, die nicht festgesetzt ist, abweisen. Soferne sie - wie dies im Beschwerdefall erfolgt ist - über den Rückzahlungsantrag noch vor einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe entscheidet, kann sie der Entscheidung nicht das Bestehen der Abgabenschuld zu Grunde legen (die Abgabenbehörde könnte den Rückzahlungsantrag gleichwohl zum Anlass der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nehmen, wodurch dem Antragsteller die Möglichkeit der Bekämpfung der Abgabenvorschreibung eröffnet würde). Solange jedoch keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte, wäre mangels Vorliegens einer Abgabenschuld, für deren Zahlung der vom Beschwerdeführer gezahlte Betrag zu verwenden gewesen wäre, dem Rückzahlungsantrag stattzugeben gewesen.Gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Sbg LAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, Sbg LAO gelten Selbstbemessungsabgaben auch ohne abgabenbehördliche Festsetzung durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Liegt keiner dieser Fälle vor, besteht keine Abgabenschuld. Die Salzburger LAO sieht für den Fall der Anlastung einer Abgabenschuld ohne Festsetzung der Abgabe keinen Rechtsbehelf (wie den Abrechnungsbescheid für den Fall der Entscheidung über die Tilgung einer bestehenden Abgabenschuld) vor. Paragraph 157, Absatz eins und 6 Sbg LAO über die Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften bzw. die Verrechnung von Gutschriften unter Bezugnahme auf eine Mahnung, Paragraph 158, Absatz 3, Sbg LAO über die Rückzahlung von Guthaben gemäß Paragraph 181, Sbg LAO und Paragraph 182, Sbg LAO regeln diesen Fall nicht ausdrücklich. Eine Verrechnung einer Zahlung oder Gutschrift zur Tilgung fälliger Abgabenschulden setzt den Bestand von Zahlungsverpflichtungen voraus. Da im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip nicht angenommen werden kann, dass kein Rechtsschutz gegenüber der Annahme des Bestehens einer Abgabenschuld, wie sie im Beschwerdefall von der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, bestünde, käme zur Gewährung von Rechtsschutz die Annahme der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Abgabenschuld in Betracht. Eine Verpflichtung, einen derartigen Feststellungsbescheid zu beantragen, enthält die Sbg LAO nicht. Es kann vielmehr auch die Stellung eines Rückzahlungsantrages als zweckentsprechendes Mittel der Rechtsverfolgung angesehen werden vergleiche etwa die hg. Rechtsprechung zur Rückforderung von Selbstbemessungsabgaben, z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  3. Jänner 1995, 94/16/0150, und vom
  4. November 2003, 99/17/0116, der zu Folge die Abgabenbehörde mangels näherer Regelungen in der LAO auf Grund eines derartigen Antrages den Rückzahlungsantrag als Antrag auf Festsetzung der Abgabe zu verstehen und vor Entscheidung über den Rückzahlungsantrag über die Festsetzung der Abgabe zu entscheiden hat). Solange die Abgabenschuld, für deren Tilgung die Abgabenbehörde den eingezahlten Betrag heranzog, nicht bescheidmäßig oder durch Selbstbemessung festgesetzt ist, kann die Abgabenbehörde einen Rückzahlungsantrag nicht zu Recht unter Hinweis auf die Verwendung der Zahlung zur Tilgung dieser Abgabenschuld, die nicht festgesetzt ist, abweisen. Soferne sie - wie dies im Beschwerdefall erfolgt ist - über den Rückzahlungsantrag noch vor einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe entscheidet, kann sie der Entscheidung nicht das Bestehen der Abgabenschuld zu Grunde legen (die Abgabenbehörde könnte den Rückzahlungsantrag gleichwohl zum Anlass der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nehmen, wodurch dem Antragsteller die Möglichkeit der Bekämpfung der Abgabenvorschreibung eröffnet würde). Solange jedoch keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte, wäre mangels Vorliegens einer Abgabenschuld, für deren Zahlung der vom Beschwerdeführer gezahlte Betrag zu verwenden gewesen wäre, dem Rückzahlungsantrag stattzugeben gewesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.