RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2008 Geschäftszahl2005/17/0278 RechtssatzDer Gesetzgeber wollte durch die Novelle zum Börsegesetz des Jahres 2004, BGBl. I Nr. 127, Manipulationstechniken, die nicht durch Scheingeschäfte, sondern durch effektive Transaktionen gekennzeichnet sind (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I, § 21 Rz 2, Kapfer/Puck, Der neue Marktmanipulationstatbestand im österreichischen Börserecht, ÖBA 2005, 517), durch eine Sanktionsbestimmung generell erfassen. Dass derartige Rechtsgeschäfte nunmehr generell ausdrücklich für strafbar erklärt sind, bedeutet nicht, dass sie vor Inkrafttreten dieser Novelle von Börsemitgliedern auch unter dem Gesichtspunkt des § 18 Z 1 Börsegesetz zulässiger Weise getätigt werden konnten, ohne dass der Tatbestand der Schädigung des Ansehens der Börse verwirklicht worden wäre (vgl. auch den Hinweis in Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I, § 21 Rz 2, dass das Gesetz bis zur genannten Novelle nur "in speziellen Fallkonstellationen" eine ausreichende Handhabe für die Verfolgung von Kursmanipulationshandlungen geboten hätte). Die Annahme jedoch, dass § 18 Z 1 Börsegesetz auch eingegriffen hätte, wenn der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter eines Börsemitglieds Kundenaufträge ausführte, die zu einer Schädigung des Ansehens der Börse führen konnten, würde den Anwendungsbereich der Strafbestimmung in einer Weise ausdehnen, die nicht zwingend aus dem Wortlaut der Regelung ableitbar ist und im Hinblick auf den Stand der Gesetzgebung im Tatzeitpunkt bezüglich Kursmanipulationen mittels effektiver Geschäfte sowie mangels einer diesbezüglichen konkreten Verhaltenspflicht, die die belangte Behörde festgestellt hätte, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht als für ein Börsemitglied als gebotenes Verhalten erkennbar qualifiziert werden kann. Bei verfassungskonformer Auslegung kann § 18 Z 1 Börsegesetz daher nicht dieser Inhalt unterstellt werden.Der Gesetzgeber wollte durch die Novelle zum Börsegesetz des Jahres 2004, BGBl. römisch eins Nr. 127, Manipulationstechniken, die nicht durch Scheingeschäfte, sondern durch effektive Transaktionen gekennzeichnet sind (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins, Paragraph 21, Rz 2, Kapfer/Puck, Der neue Marktmanipulationstatbestand im österreichischen Börserecht, ÖBA 2005, 517), durch eine Sanktionsbestimmung generell erfassen. Dass derartige Rechtsgeschäfte nunmehr generell ausdrücklich für strafbar erklärt sind, bedeutet nicht, dass sie vor Inkrafttreten dieser Novelle von Börsemitgliedern auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 18, Ziffer eins, Börsegesetz zulässiger Weise getätigt werden konnten, ohne dass der Tatbestand der Schädigung des Ansehens der Börse verwirklicht worden wäre vergleiche auch den Hinweis in Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins, Paragraph 21, Rz 2, dass das Gesetz bis zur genannten Novelle nur "in speziellen Fallkonstellationen" eine ausreichende Handhabe für die Verfolgung von Kursmanipulationshandlungen geboten hätte). Die Annahme jedoch, dass Paragraph 18, Ziffer eins, Börsegesetz auch eingegriffen hätte, wenn der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter eines Börsemitglieds Kundenaufträge ausführte, die zu einer Schädigung des Ansehens der Börse führen konnten, würde den Anwendungsbereich der Strafbestimmung in einer Weise ausdehnen, die nicht zwingend aus dem Wortlaut der Regelung ableitbar ist und im Hinblick auf den Stand der Gesetzgebung im Tatzeitpunkt bezüglich Kursmanipulationen mittels effektiver Geschäfte sowie mangels einer diesbezüglichen konkreten Verhaltenspflicht, die die belangte Behörde festgestellt hätte, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht als für ein Börsemitglied als gebotenes Verhalten erkennbar qualifiziert werden kann. Bei verfassungskonformer Auslegung kann Paragraph 18, Ziffer eins, Börsegesetz daher nicht dieser Inhalt unterstellt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.