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{'item': '2005/18/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2005 Geschäftszahl2005/18/0012 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/21/0011 E 22. März 2002 RS 1 (Hier nur letzter Satz; die Frage der Finanzierung einer medizinischen Behandlung der in der Türkei lebenden Ehegattin des Fremden kann für sich genommen nicht die Grundlage dafür bieten, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs 4 FrG 1997 anzunehmen.)(Hier nur letzter Satz; die Frage der Finanzierung einer medizinischen Behandlung der in der Türkei lebenden Ehegattin des Fremden kann für sich genommen nicht die Grundlage dafür bieten, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 anzunehmen.) StammrechtssatzIm Rahmen eines Asylverfahrens wird für Fremde, deren Asylantrag unberechtigt ist und die Refoulement-Schutz bezogen auf ihr Heimatland genießen - die Feststellung nach § 8 AsylG 1997 entspricht inhaltlich, hinsichtlich des Heimatstaates des Fremden, der Feststellung nach § 75 FrG 1997 - aufenthaltsrechtlich in besonderer Weise Vorsorge getroffen. Für Fremde, denen Refoulement-Schutz von den Fremdenbehörden gewährt wurde, gibt es keine derartige Anordnung. Dieser Personenkreis findet allerdings in § 10 Abs. 4 FrG 1997 besondere Erwähnung. Zufolge dem ersten Satz dieser Vorschrift kann die Behörde Fremden trotz Vorliegens bestimmter Versagungsgründe - ua. dann, wenn sie sich nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten ( § 10 Abs. 1 Z 4 legcit)- in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen gemäß dem zweiten Satz des § 10 Abs. 4 FrG 1997 insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind.Im Rahmen eines Asylverfahrens wird für Fremde, deren Asylantrag unberechtigt ist und die Refoulement-Schutz bezogen auf ihr Heimatland genießen - die Feststellung nach Paragraph 8, AsylG 1997 entspricht inhaltlich, hinsichtlich des Heimatstaates des Fremden, der Feststellung nach Paragraph 75, FrG 1997 - aufenthaltsrechtlich in besonderer Weise Vorsorge getroffen. Für Fremde, denen Refoulement-Schutz von den Fremdenbehörden gewährt wurde, gibt es keine derartige Anordnung. Dieser Personenkreis findet allerdings in Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 besondere Erwähnung. Zufolge dem ersten Satz dieser Vorschrift kann die Behörde Fremden trotz Vorliegens bestimmter Versagungsgründe - ua. dann, wenn sie sich nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten ( Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, legcit)- in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 ausgesetzt sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.