RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2005 Geschäftszahl2005/18/0024 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0260 E
- Juli 2002 RS 2 (Hier: Versagung eines Reisepasses. Der Fremde hat insgesamt etwa 600 kg Haschisch, 200 kg Marihuana, 3.500 LSD-Trips und 1.200 Ecstasy-Tabletten verkauft. Dabei handelt es sich um zumindest das 25-fache der u.a. unter Bedachtnahme auf die Eignung, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit in großem Ausmaß herbeizuführen, festzusetzenden "großen (Suchtgift)Menge". Hinsichtlich eines Teiles dieses Suchtgiftes hat er eine dritte Person mit der Einfuhr von den Niederlanden nach Österreich beauftragt. Trotz Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren ist er bereits wenige Monate nach der vorzeitigen Entlassung neuerlich einschlägig straffällig geworden, wobei er versucht hat, 1,9 kg Haschisch und 0,2 Marihuana von Amsterdam nach Österreich zu schmuggeln. In Anbetracht des langen Deliktszeitraumes, der überaus großen Menge des deliktsgegenständlichen Suchtgifts und des raschen Rückfalls hinsichtlich des Suchtgifthandels und -schmuggels trotz rechtskräftiger Verurteilung kann die Ansicht der belBeh, dass die in § 14 Abs 1 Z 3 lit. b und lit. f PassG 1992 umschriebenen Annahmen nach wie vor gerechtfertigt sind, ungeachtet des seit der letzten Straftat verstrichenen Zeitraumes von fast 7 Jahren nicht als rechtswidrig erkannt werden.)(Hier: Versagung eines Reisepasses. Der Fremde hat insgesamt etwa 600 kg Haschisch, 200 kg Marihuana, 3.500 LSD-Trips und 1.200 Ecstasy-Tabletten verkauft. Dabei handelt es sich um zumindest das 25-fache der u.a. unter Bedachtnahme auf die Eignung, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit in großem Ausmaß herbeizuführen, festzusetzenden "großen (Suchtgift)Menge". Hinsichtlich eines Teiles dieses Suchtgiftes hat er eine dritte Person mit der Einfuhr von den Niederlanden nach Österreich beauftragt. Trotz Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren ist er bereits wenige Monate nach der vorzeitigen Entlassung neuerlich einschlägig straffällig geworden, wobei er versucht hat, 1,9 kg Haschisch und 0,2 Marihuana von Amsterdam nach Österreich zu schmuggeln. In Anbetracht des langen Deliktszeitraumes, der überaus großen Menge des deliktsgegenständlichen Suchtgifts und des raschen Rückfalls hinsichtlich des Suchtgifthandels und -schmuggels trotz rechtskräftiger Verurteilung kann die Ansicht der belBeh, dass die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Litera f, PassG 1992 umschriebenen Annahmen nach wie vor gerechtfertigt sind, ungeachtet des seit der letzten Straftat verstrichenen Zeitraumes von fast 7 Jahren nicht als rechtswidrig erkannt werden.) StammrechtssatzAus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (11992E008A EGV Art 8a Abs 1, 31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art 3 Abs 1, 31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art 2 und 31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art 1 Abs 1 und 2 und Art 2 Abs 2) ergibt sich, dass die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig ist, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handelt, wobei bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf(Hinweis E
- März 1998, 97/18/0424). (Hier: Die Fremde hat durch ihre gegen das SGG gerichteten Straftaten das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, sie werde als Inhaberin eines Reisepasses bzw. eines Personalausweises auch in Zukunft gegen dieses einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse verstoßen, ist die Passentziehung als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gerechtfertigt.)Aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (11992E008A EGV Artikel 8 a, Absatz eins, 31964 L, 0221, Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Artikel 3, Absatz eins, 31968 L, 0360, Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Artikel 2 und 31990 L, 0364 Aufenthaltsrecht-RL Artikel eins, Absatz eins und 2 und Artikel 2, Absatz 2,) ergibt sich, dass die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig ist, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handelt, wobei bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf(Hinweis E
- März 1998, 97/18/0424). (Hier: Die Fremde hat durch ihre gegen das SGG gerichteten Straftaten das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, sie werde als Inhaberin eines Reisepasses bzw. eines Personalausweises auch in Zukunft gegen dieses einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse verstoßen, ist die Passentziehung als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gerechtfertigt.)
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