RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2006 Geschäftszahl2005/18/0159 RechtssatzDer faktische Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Asylantrag gestellt hat, endet mit der Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung (§ 19 Abs. 1 AsylG 1997). Als durchsetzbare Entscheidung ist eine erstinstanzliche Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache zu qualifizieren, weil einer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 32 Abs. 8 AsylG 1997 keine aufschiebende Wirkung zukommt (Hinweis E
- November 2004, 2004/18/0319). Diese durchsetzbare Entscheidung muss allerdings binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrags ergehen, weil der faktische Abschiebeschutz sonst - bei Erfüllung der in § 19 Abs. 2 AsylG 1997 iVm § 24a Abs. 8 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen -Der faktische Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Asylantrag gestellt hat, endet mit der Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 1997). Als durchsetzbare Entscheidung ist eine erstinstanzliche Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache zu qualifizieren, weil einer dagegen erhobenen Berufung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 keine aufschiebende Wirkung zukommt (Hinweis E
- November 2004, 2004/18/0319). Diese durchsetzbare Entscheidung muss allerdings binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrags ergehen, weil der faktische Abschiebeschutz sonst - bei Erfüllung der in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 normierten Voraussetzungen - in eine Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers übergeht. (Hier: Der Fremde hat auf Grund seines neuerlichen Asylantrages gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 1997 faktischen Abschiebeschutz genossen. Der Bescheid, mit dem der neuerliche Asylantrag des Fremden zurückgewiesen worden ist, wurde am
- Oktober 2004 erlassen. Dagegen hat der Fremde am
- November 2004 Berufung erhoben. Da binnen 20 Tagen ab Einbringung des neuerlichen Asylantrages am
- September 2004 keine Entscheidung des Bundesasylamtes mit dem in § 24a Abs. 8 AsylG 1997 genannten Inhalt vorlag, ist der neuerliche Asylantrag des Fremden als zugelassen anzusehen. Gemäß § 19 Abs. 2 FrG 1997 hat der somit bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Fremde Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 36b Abs. 1 AsylG
- Sohin findet § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 auf ihn keine Anwendung (§ 21 Abs. 1 AsylG 1997). Auf eine Mittellosigkeit des Fremden kann das Aufenthaltsverbot daher nicht gestützt werden.)Der Fremde hat auf Grund seines neuerlichen Asylantrages gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 1997 faktischen Abschiebeschutz genossen. Der Bescheid, mit dem der neuerliche Asylantrag des Fremden zurückgewiesen worden ist, wurde am
- Oktober 2004 erlassen. Dagegen hat der Fremde am
- November 2004 Berufung erhoben. Da binnen 20 Tagen ab Einbringung des neuerlichen Asylantrages am
- September 2004 keine Entscheidung des Bundesasylamtes mit dem in Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 genannten Inhalt vorlag, ist der neuerliche Asylantrag des Fremden als zugelassen anzusehen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FrG 1997 hat der somit bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Fremde Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 36 b, Absatz eins, AsylG
- Sohin findet Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997 auf ihn keine Anwendung (Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997). Auf eine Mittellosigkeit des Fremden kann das Aufenthaltsverbot daher nicht gestützt werden.)