RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2007 Geschäftszahl2005/18/0161 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0462 E
- März 2004 RS 3 (Hier: Der Umstand, dass der Fremde in der Nacht vom
- auf den
- November 1998 im Alter von ca 16 Jahren mit Lackspray diverse Objekte beschmiert hat, ist unter Berücksichtigung des seit diesem Fehlverhalten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von knapp sechseinhalb Jahren nicht (mehr) geeignet, eine (über die später im Erwachsenenalter verübten Gewalt- und Drogendelikte hinausgehende) relevante Vergrößerung der von ihm ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. Es war daher nicht zulässig, diesen Sachverhalt zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbotes heranzuziehen. Der Fremde hat seit Anfang des Jahres 2000 zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Fremden gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Z 6 StbG 1985 die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, weil der Vorfall der Sachbeschädigung durch Besprühen keinen hinreichenden Grund dargestellt hätte, dem Fremden gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu versagen.)(Hier: Der Umstand, dass der Fremde in der Nacht vom
- auf den
- November 1998 im Alter von ca 16 Jahren mit Lackspray diverse Objekte beschmiert hat, ist unter Berücksichtigung des seit diesem Fehlverhalten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von knapp sechseinhalb Jahren nicht (mehr) geeignet, eine (über die später im Erwachsenenalter verübten Gewalt- und Drogendelikte hinausgehende) relevante Vergrößerung der von ihm ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. Es war daher nicht zulässig, diesen Sachverhalt zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbotes heranzuziehen. Der Fremde hat seit Anfang des Jahres 2000 zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Fremden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, StbG 1985 die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, weil der Vorfall der Sachbeschädigung durch Besprühen keinen hinreichenden Grund dargestellt hätte, dem Fremden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu versagen.) StammrechtssatzBei der Beurteilung, ob die Staatsbürgerschaft iSd § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 hätte verliehen werden können, ist die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG 1985 zu prüfen. Dabei können die vor dem Zeitpunkt iSd § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 liegenden Verhaltensweisen des Fremden einen Umstand darstellen, der der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu diesem Zeitpunkt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 entgegengestanden wäre (Hinweis E 20.2.2001, 2000/18/0003). Diesfalls würde § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 die Verhängung eines - ausschließlich auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände gestützten - Aufenthaltsverbotes nicht hindern.Bei der Beurteilung, ob die Staatsbürgerschaft iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 hätte verliehen werden können, ist die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 zu prüfen. Dabei können die vor dem Zeitpunkt iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 liegenden Verhaltensweisen des Fremden einen Umstand darstellen, der der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 entgegengestanden wäre (Hinweis E 20.2.2001, 2000/18/0003). Diesfalls würde Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 die Verhängung eines - ausschließlich auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände gestützten - Aufenthaltsverbotes nicht hindern.
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