RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2005/18/0168 RechtssatzWie der EuGH in seinem Urteil vom 11.5.2000, C-37/98 (Abdulnasir Savas), ausgeführt hat, stellt Art 13 des am 12.9.1963 geschlossenen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (Assoziierungsabkommen)- ebenso wie Art 41 Abs 2 des am 23.11.1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls - keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechtes dar. Hingegen hat Artikel 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung verbietet die Einführung neuer nationaler Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Aufenthaltsrechtes der türkischen Staatsangehörigen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls im Aufnahmemitgliedstaat. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Recht auszulegen, um festzustellen, ob die auf den türkischen Staatsangehörigen (Kläger des Ausgangsverfahrens) angewendete Regelung ungünstiger ist als diejenige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls galt (Hinweis Urteil EuGH 21.10.2003, C-317/01 und C-369/01, Eran Abatay ua und Nadi Sahin gegen Bundesanstalt für Arbeit). Das Zusatzprotokoll ist für Österreich mit dem Beitritt zur EU, also mit 1.1.1995, in Kraft getreten. Es ist daher zu beurteilen, ob für den Fremden als türkischen Staatsangehörigen eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung in Ansehung des von der belBeh gebrauchten Versagungsgrundes nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eingetreten ist (Hinweis E 18.12.2003, 2002/12/0093).(Hier: Der am
- Februar 1998 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Fremde verfügte bisher nur über Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt für den Aufenthaltszweck "Student" mit Gültigkeit bis zum
- Oktober 2000 (vgl. § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997). Diese Form des Aufenthaltstitels unterliegt keiner Quotenpflicht und berechtigt zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der am
- Jänner 1995 geltenden Rechtslage, dem AufG 1992, benötigte ein Fremder für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums eine Bewilligung nach § 1 Abs. 1 AufG 1992, wobei ein diesbezüglicher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen war, wenn die Quote (nach der diesbezüglichen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG 1992) erschöpft war (Hinweis E
- Mai 1997, 96/19/0295). Diese Rechtslage kann im vorliegenden Fall nicht als günstiger beurteilt werden.)Wie der EuGH in seinem Urteil vom 11.5.2000, C-37/98 (Abdulnasir Savas), ausgeführt hat, stellt Artikel 13, des am 12.9.1963 geschlossenen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (Assoziierungsabkommen)- ebenso wie Artikel 41, Absatz 2, des am 23.11.1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls - keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechtes dar. Hingegen hat Artikel 41 Absatz eins, des Zusatzprotokolls unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung verbietet die Einführung neuer nationaler Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Aufenthaltsrechtes der türkischen Staatsangehörigen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls im Aufnahmemitgliedstaat. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Recht auszulegen, um festzustellen, ob die auf den türkischen Staatsangehörigen (Kläger des Ausgangsverfahrens) angewendete Regelung ungünstiger ist als diejenige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls galt (Hinweis Urteil EuGH 21.10.2003, C-317/01 und C-369/01, Eran Abatay ua und Nadi Sahin gegen Bundesanstalt für Arbeit). Das Zusatzprotokoll ist für Österreich mit dem Beitritt zur EU, also mit 1.1.1995, in Kraft getreten. Es ist daher zu beurteilen, ob für den Fremden als türkischen Staatsangehörigen eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung in Ansehung des von der belBeh gebrauchten Versagungsgrundes nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eingetreten ist (Hinweis E 18.12.2003, 2002/12/0093).(Hier: Der am
- Februar 1998 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Fremde verfügte bisher nur über Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt für den Aufenthaltszweck "Student" mit Gültigkeit bis zum
- Oktober 2000 vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG 1997). Diese Form des Aufenthaltstitels unterliegt keiner Quotenpflicht und berechtigt zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der am
- Jänner 1995 geltenden Rechtslage, dem AufG 1992, benötigte ein Fremder für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums eine Bewilligung nach Paragraph eins, Absatz eins, AufG 1992, wobei ein diesbezüglicher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen war, wenn die Quote (nach der diesbezüglichen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG 1992) erschöpft war (Hinweis E
- Mai 1997, 96/19/0295). Diese Rechtslage kann im vorliegenden Fall nicht als günstiger beurteilt werden.)