RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2005 Geschäftszahl2005/18/0176 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/21/0083 E
- Dezember 2004 RS 4 (hier die letzten beiden Sätze) StammrechtssatzDer Gesetzgeber hat mit der durch die AsylG-Novelle 2003 vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen des BBetrG 1991 nunmehr eine (rückwirkende) "Klarstellung" des Inhaltes der schon bisher geltenden Regelungen dahin vornehmen wollen, dass die vom Obersten Gerichtshof (Hinweis Urteil OGH
- Februar 2003, 1Ob272/02k; Urteil
- August 2003, 9Ob71/03m) gezogenen, als zu weitgehend angesehenen Konsequenzen nicht den Intentionen des historischen Gesetzgebers entsprochen hätten und durch die bisherige Rechtslage nicht uneingeschränkt gedeckt gewesen seien. Zu den bisherigen Regelungen des BBetrG 1991 wurde damit aber jedenfalls auch (rückwirkend) "klargestellt", dass einem Asylwerber - ungeachtet der Textierung des § 1 Abs. 3 BBetrG 1991 in seiner ursprüngliche Fassung immer schon - unter näher beschriebenen Voraussetzungen ein (vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer) zivilrechtlicher Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung zugestanden ist bzw. zusteht. Der VwGH hat demgegenüber - ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 BBetrG 1991 in der Stammfassung - in der Vergangenheit mehrfach die Auffassung vertreten, auf die Bundesbetreuung bestehe kein Rechtsanspruch (Hinweis E
- September 2001, 2000/21/0164, ergangen zu § 36 Abs. 2 Z 7 FrG 1997). Das lässt sich angesichts der nunmehr vorgenommenen "authentischen Interpretation" - in dieser uneingeschränkten Form -Der Gesetzgeber hat mit der durch die AsylG-Novelle 2003 vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen des BBetrG 1991 nunmehr eine (rückwirkende) "Klarstellung" des Inhaltes der schon bisher geltenden Regelungen dahin vornehmen wollen, dass die vom Obersten Gerichtshof (Hinweis Urteil OGH
- Februar 2003, 1Ob272/02k; Urteil
- August 2003, 9Ob71/03m) gezogenen, als zu weitgehend angesehenen Konsequenzen nicht den Intentionen des historischen Gesetzgebers entsprochen hätten und durch die bisherige Rechtslage nicht uneingeschränkt gedeckt gewesen seien. Zu den bisherigen Regelungen des BBetrG 1991 wurde damit aber jedenfalls auch (rückwirkend) "klargestellt", dass einem Asylwerber - ungeachtet der Textierung des Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG 1991 in seiner ursprüngliche Fassung immer schon - unter näher beschriebenen Voraussetzungen ein (vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer) zivilrechtlicher Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung zugestanden ist bzw. zusteht. Der VwGH hat demgegenüber - ausgehend vom Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG 1991 in der Stammfassung - in der Vergangenheit mehrfach die Auffassung vertreten, auf die Bundesbetreuung bestehe kein Rechtsanspruch (Hinweis E
- September 2001, 2000/21/0164, ergangen zu Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997). Das lässt sich angesichts der nunmehr vorgenommenen "authentischen Interpretation" - in dieser uneingeschränkten Form - nicht aufrecht erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einem Asylwerber auf Basis des BBetrG 1991 schon "seit jeher" grundsätzlich - von den im Gesetz erwähnten Ausnahmen abgesehen - ein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung zustand (sehr ausführliche Begründung im Erkenntnis). Steht einem Asylwerber aber ein (durchsetzbarer) Anspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung zu, lässt es sich nicht sachlich rechtfertigen, ihn anders zu behandeln als einen bereits in Bundesbetreuung befindlichen Asylwerber. Da Fremden als Asylwerbern in der Regel öffentliche Versorgungsleistungen im Rahmen der Bundesbetreuung zustehen, widerspricht ein (allein) auf die Mittellosigkeit eines solchen Fremden gestütztes Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 2 Z 7 FrG 1997 bei dieser Sachlage der nach den gesetzlichen Wertungen gebotenen Ermessensübung. nicht aufrecht erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einem Asylwerber auf Basis des BBetrG 1991 schon "seit jeher" grundsätzlich - von den im Gesetz erwähnten Ausnahmen abgesehen - ein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung zustand (sehr ausführliche Begründung im Erkenntnis). Steht einem Asylwerber aber ein (durchsetzbarer) Anspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung zu, lässt es sich nicht sachlich rechtfertigen, ihn anders zu behandeln als einen bereits in Bundesbetreuung befindlichen Asylwerber. Da Fremden als Asylwerbern in der Regel öffentliche Versorgungsleistungen im Rahmen der Bundesbetreuung zustehen, widerspricht ein (allein) auf die Mittellosigkeit eines solchen Fremden gestütztes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997 bei dieser Sachlage der nach den gesetzlichen Wertungen gebotenen Ermessensübung.
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