RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.2008 Geschäftszahl2005/18/0211 RechtssatzDie belBeh begründete ihre Entscheidung, von der Erlassung der Ausweisung nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen, damit, dass "bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 10 FrG 1997 doch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. eines geordneten Fremdenwesens einhergeht", weiters habe der Fremde einen Antrag nach § 23 Abs 6a FrG 1997 bislang nicht eingebracht. Die belBeh hat sich nicht damit befasst, ob der - im Zeitpunkt seines Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung auf Grund des Niederlassungsnachweises rechtmäßig in Österreich aufhältige und von einer österreichischen Staatsbürgerin geschiedene - Fremde auf Grund dieses Antrages gemäß § 23 Abs. 4 und Abs. 6a FrG 1997 einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung hat. Würde diese dem Fremden von der Niederlassungsbehörde erteilt werden, so würde (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage) der dem Fremde erteilte Niederlassungsnachweis insoweit gegenstandslos (vgl. § 16 Abs. 3 Z. 1 FrG 1997). Die Ausführungen der belBeh stellen keine ausreichende Begründung für ihre Ermessensentscheidung dar. Die belBeh hätte sich damit auseinander zu setzen gehabt, ob der Fremde auf Grund seines Antrages einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 4 und 6a FrG 1997 hat, und diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung miteinbeziehen müssen.Die belBeh begründete ihre Entscheidung, von der Erlassung der Ausweisung nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen, damit, dass "bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 10, FrG 1997 doch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. eines geordneten Fremdenwesens einhergeht", weiters habe der Fremde einen Antrag nach Paragraph 23, Absatz 6 a, FrG 1997 bislang nicht eingebracht. Die belBeh hat sich nicht damit befasst, ob der - im Zeitpunkt seines Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung auf Grund des Niederlassungsnachweises rechtmäßig in Österreich aufhältige und von einer österreichischen Staatsbürgerin geschiedene - Fremde auf Grund dieses Antrages gemäß Paragraph 23, Absatz 4 und Absatz 6 a, FrG 1997 einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung hat. Würde diese dem Fremden von der Niederlassungsbehörde erteilt werden, so würde (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage) der dem Fremde erteilte Niederlassungsnachweis insoweit gegenstandslos vergleiche Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, FrG 1997). Die Ausführungen der belBeh stellen keine ausreichende Begründung für ihre Ermessensentscheidung dar. Die belBeh hätte sich damit auseinander zu setzen gehabt, ob der Fremde auf Grund seines Antrages einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 4 und 6 a FrG 1997 hat, und diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung miteinbeziehen müssen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.