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{'item': '2005/18/0478'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2005 Geschäftszahl2005/18/0478 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/18/0378 E 18. Jänner 2005 RS 1 (Hier: Der Fremde ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KEG, welche über eine Gewerbeberechtigung als Marktfahrer mit einem Standort in Wien verfügt und den Handel mit Textilien betreibt. Von der Gesellschaft werden keine Arbeitskräfte in relevanten Umfang beschäftigt und mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft ist kein Transfer von Investitionskapital verbunden. Mit der vom Fremden angestrebten Tätigkeit ist daher weder eine nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen noch ein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden - daher keine Schlüsselkraft.) StammrechtssatzAus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. (Hier: Die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden ist nicht mit einem Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Die KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Fremde ist, betreibt ein gastgewerbliches Unternehmen mit EUR 10.000,-- Umsatz im ersten Halbjahr und beschäftigt eine Vollzeitarbeitskraft. Bei einem Umsatz von EUR 1.666,-- pro Monat kann nicht davon gesprochen werden, dass einem gastgewerblichen Betrieb wegen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein für die Stellung des Gewerbetreibenden als "Schlüsselkraft" maßgeblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt.)Aus Paragraph 24, AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. (Hier: Die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden ist nicht mit einem Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Die KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Fremde ist, betreibt ein gastgewerbliches Unternehmen mit EUR 10.000,-- Umsatz im ersten Halbjahr und beschäftigt eine Vollzeitarbeitskraft. Bei einem Umsatz von EUR 1.666,-- pro Monat kann nicht davon gesprochen werden, dass einem gastgewerblichen Betrieb wegen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein für die Stellung des Gewerbetreibenden als "Schlüsselkraft" maßgeblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.