RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.09.2008 Geschäftszahl2005/18/0513 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/07/0001 E
- Mai 2007 RS 1 (Hier die ersten drei Sätze; Mängelbehebungsauftrag der belBeh weist lediglich auf Rechtsfolgen des "§ 13 Abs 2 AVG" hin und erfüllt damit nicht die Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 iVm § 13a AVG, weil sich aus § 13 Abs 2 AVG nicht ergibt, dass bei nicht fristgerechter Behebung des Mangels das Anbringen des Bf zurückgewiesen würde.)(Hier die ersten drei Sätze; Mängelbehebungsauftrag der belBeh weist lediglich auf Rechtsfolgen des "§ 13 Absatz 2, AVG" hin und erfüllt damit nicht die Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG, weil sich aus Paragraph 13, Absatz 2, AVG nicht ergibt, dass bei nicht fristgerechter Behebung des Mangels das Anbringen des Bf zurückgewiesen würde.) StammrechtssatzEs ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (Hinweis E
- Oktober 1991, 91/03/0153; E
- Februar 1990, 88/03/0191). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (Hinweis E
- Jänner 1988, 87/04/0101, 0102; E
- Februar 1994, 93/04/0218). Enthält die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offen gelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (Hinweis E
- März 2002, 99/10/0203).Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (Hinweis E
- Oktober 1991, 91/03/0153; E
- Februar 1990, 88/03/0191). Aus Paragraph 13 a, AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (Hinweis E
- Jänner 1988, 87/04/0101, 0102; E
- Februar 1994, 93/04/0218). Enthält die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offen gelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (Hinweis E
- März 2002, 99/10/0203).
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