RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2005 Geschäftszahl2005/18/0520 RechtssatzIst für die Behandlung eines Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung § 22 Abs. 1 dritter Satz FrG 1997 maßgeblich, so eröffnet § 14 Abs. 2 FrG 1997 die Möglichkeit, den Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung über den Antrag solange im Inland abzuwarten, als die humanitären Gründe iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997 im Inland weiterbestehen. Sollten diese Gründe nicht (mehr) gegeben sein, so wäre die Fremde ab diesem Zeitpunkt nicht weiter berechtigt, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten. Ihr Aufenthalt wäre ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig, was zur Folge hätte, dass im Fall der Nichtausreise ihr Antrag nach § 14 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen wäre. § 31 Abs. 4 FrG 1997 findet diesfalls keine Anwendung, zumal nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber mit § 31 Abs. 4 legcit die in § 14 Abs. 2 FrG 1997 getroffene Regelung über die Inlandsantragstellung unterlaufen wollte (Hinweis E
- April 2004, 2003/18/0182). (Hier: Dadurch, dass die belBeh die Regelung des § 22 Abs. 1 dritter Satz FrG 1997 außer Acht gelassen und stattdessen eine (außer § 14 Abs. 2 FrG 1997 auch) auf § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 - der im Übrigen keinen Grund für die Versagung eines Aufenthaltstitels (§§ 10, 12 legcit), vielmehr lediglich eine Ausnahme von der in § 19 Abs. 1 legcit normierten Quotenpflicht darstellt - gestützte abweisliche Entscheidung getroffen hat, hat sie die Rechtslage verkannt.)Ist für die Behandlung eines Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz FrG 1997 maßgeblich, so eröffnet Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 die Möglichkeit, den Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung über den Antrag solange im Inland abzuwarten, als die humanitären Gründe iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 im Inland weiterbestehen. Sollten diese Gründe nicht (mehr) gegeben sein, so wäre die Fremde ab diesem Zeitpunkt nicht weiter berechtigt, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten. Ihr Aufenthalt wäre ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig, was zur Folge hätte, dass im Fall der Nichtausreise ihr Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 abzuweisen wäre. Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 findet diesfalls keine Anwendung, zumal nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 31, Absatz 4, legcit die in Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 getroffene Regelung über die Inlandsantragstellung unterlaufen wollte (Hinweis E
- April 2004, 2003/18/0182). (Hier: Dadurch, dass die belBeh die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz FrG 1997 außer Acht gelassen und stattdessen eine (außer Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 auch) auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 - der im Übrigen keinen Grund für die Versagung eines Aufenthaltstitels (Paragraphen 10, 12, legcit), vielmehr lediglich eine Ausnahme von der in Paragraph 19, Absatz eins, legcit normierten Quotenpflicht darstellt - gestützte abweisliche Entscheidung getroffen hat, hat sie die Rechtslage verkannt.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0522 E
- Oktober 2005 2005/18/0521 E
- Oktober 2005