RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2006 Geschäftszahl2005/18/0637 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/18/0094 E
- Juni 2002 RS 1 (hier nur letzter Halbsatz) StammrechtssatzIn den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I Nr 34/2000 (vgl. AB 116 BlgNR
- GP, 2: "Zu den §§ 23 Abs. 6 und 28 Abs. 2") wird ausgeführt, dass durch die Neufassung des § 28 Abs. 2 FrG 1997 idF 2000/I/034 den Erwägungen des VfGH (Hinweis VfGH E
- 2000, VfSlg 15755 A/2000) Rechnung getragen wird und die Sichtvermerksfreiheit des Kindes nach wie vor primär an die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der Mutter im Bundesgebiet geknüpft sein soll. Darüber hinaus sind jedoch Situationen denkbar, in denen dem Vater oder einem sonstigen Fremden (z. B. Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister) das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Auch diese Kinder sollen von der Sichtvermerkspflicht befreit sein, wobei jedoch wesentlich ist, dass der Mutter nicht durch Verzicht die Pflege und Erziehung des Neugeborenen nicht zukommt. Diese Einfügung dient der Hintanhaltung von Missbrauchsmöglichkeiten: Einerseits soll es nicht zu der gesellschaftlich nicht erwünschten Druckausübung (in der Regel durch den Kindesvater) auf die Mutter kommen können, auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung zu verzichten, andererseits soll es nicht zu fremdenrechtlich nicht erwünschten Umgehungshandlungen kommen können. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Erwägungen und der Ausführungen des VfGH (Hinweis VfGH E
- 2000, VfSlg 15755 A/2000), wonach grundsätzlich das Prinzip, die befristete Sichtvermerksfreiheit des Kindes an die fremdenrechtliche Stellung der Mutter zu knüpfen, nicht in Frage gestellt ist, begegnet die (novellierte) Regelung des § 28 Abs. 2 legcit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2000, vergleiche Ausschussbericht 116 BlgNR
- GP, 2: "Zu den Paragraphen 23, Absatz 6 und 28 Absatz 2,) wird ausgeführt, dass durch die Neufassung des Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 in der Fassung 2000/I/034 den Erwägungen des VfGH (Hinweis VfGH E
- 2000, VfSlg 15755 A/2000) Rechnung getragen wird und die Sichtvermerksfreiheit des Kindes nach wie vor primär an die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der Mutter im Bundesgebiet geknüpft sein soll. Darüber hinaus sind jedoch Situationen denkbar, in denen dem Vater oder einem sonstigen Fremden (z. B. Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister) das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Auch diese Kinder sollen von der Sichtvermerkspflicht befreit sein, wobei jedoch wesentlich ist, dass der Mutter nicht durch Verzicht die Pflege und Erziehung des Neugeborenen nicht zukommt. Diese Einfügung dient der Hintanhaltung von Missbrauchsmöglichkeiten: Einerseits soll es nicht zu der gesellschaftlich nicht erwünschten Druckausübung (in der Regel durch den Kindesvater) auf die Mutter kommen können, auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung zu verzichten, andererseits soll es nicht zu fremdenrechtlich nicht erwünschten Umgehungshandlungen kommen können. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Erwägungen und der Ausführungen des VfGH (Hinweis VfGH E
- 2000, VfSlg 15755 A/2000), wonach grundsätzlich das Prinzip, die befristete Sichtvermerksfreiheit des Kindes an die fremdenrechtliche Stellung der Mutter zu knüpfen, nicht in Frage gestellt ist, begegnet die (novellierte) Regelung des Paragraph 28, Absatz 2, legcit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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