RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2006 Geschäftszahl2005/18/0654 RechtssatzDer Umstand, dass die Behörde im Rahmen der Begründung der Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs 1 FrG 1997 den langjährigen Voraufenthalt berücksichtigt hat, kann nichts daran ändern, dass sie dies bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs 1 und Abs 2 FrG 1997 in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat. (Hier: Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs 1 und Abs 2 FrG 1997 hat die belBeh auf die aus der Aufenthaltsdauer seit der erneuten Einreise des Fremden ableitbare Integration Bedacht genommen. Die aus dem Voraufenthalt (mehr als 20 Jahre) resultierende Integration hat sie jedoch nicht berücksichtigt, weil dieser Aufenthalt im Hinblick auf die eindreivierteljährige Unterbrechung mit dem gegenwärtigen Aufenthalt keine Einheit bilde. Diese Ansicht wird vom VwGH nicht geteilt. Die aus dem Voraufenthalt resultierenden persönlichen Interessen werden zwar durch die Unterbrechung des Aufenthalts relativiert, doch kommt ihnen angesichts der mehr als 20-jährigen Dauer dieses Aufenthalts dennoch großes Gewicht zu. Diese persönlichen Interessen des Fremden werden dadurch verstärkt, dass sich auch die Ehegattin bereits vor der Ausreise (Unterbrechung) in Österreich aufgehalten hat, wobei zur Beurteilung des Ausmaßes dieser Verstärkung Feststellungen darüber fehlen, ob sich die Gattin während des gesamten Voraufenthalts des Fremden oder nur während eines Teiles desselben in Österreich aufgehalten hat. Weiters hat die belBeh bei der Abwägung berücksichtigt, dass gegen die Gattin zwei gerichtliche Aufenthaltsermittlungen als Beschuldigte bestünden. Zur Beurteilung, ob die für die familiären Interessen des Fremden relevante Integration der Gattin durch strafbare Handlungen gemindert wird, wären jedoch Feststellungen darüber erforderlich, welche Straftaten sie begangen hat.)Der Umstand, dass die Behörde im Rahmen der Begründung der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 den langjährigen Voraufenthalt berücksichtigt hat, kann nichts daran ändern, dass sie dies bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, FrG 1997 in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat. (Hier: Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, FrG 1997 hat die belBeh auf die aus der Aufenthaltsdauer seit der erneuten Einreise des Fremden ableitbare Integration Bedacht genommen. Die aus dem Voraufenthalt (mehr als 20 Jahre) resultierende Integration hat sie jedoch nicht berücksichtigt, weil dieser Aufenthalt im Hinblick auf die eindreivierteljährige Unterbrechung mit dem gegenwärtigen Aufenthalt keine Einheit bilde. Diese Ansicht wird vom VwGH nicht geteilt. Die aus dem Voraufenthalt resultierenden persönlichen Interessen werden zwar durch die Unterbrechung des Aufenthalts relativiert, doch kommt ihnen angesichts der mehr als 20-jährigen Dauer dieses Aufenthalts dennoch großes Gewicht zu. Diese persönlichen Interessen des Fremden werden dadurch verstärkt, dass sich auch die Ehegattin bereits vor der Ausreise (Unterbrechung) in Österreich aufgehalten hat, wobei zur Beurteilung des Ausmaßes dieser Verstärkung Feststellungen darüber fehlen, ob sich die Gattin während des gesamten Voraufenthalts des Fremden oder nur während eines Teiles desselben in Österreich aufgehalten hat. Weiters hat die belBeh bei der Abwägung berücksichtigt, dass gegen die Gattin zwei gerichtliche Aufenthaltsermittlungen als Beschuldigte bestünden. Zur Beurteilung, ob die für die familiären Interessen des Fremden relevante Integration der Gattin durch strafbare Handlungen gemindert wird, wären jedoch Feststellungen darüber erforderlich, welche Straftaten sie begangen hat.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.