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{'item': '2005/18/0693'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2005/18/0693 RechtssatzEine Ungültigerklärung eines Aufenthaltstitels gemäß § 16 Abs. 1b FrG 1997 ist nur dann möglich, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowohl seinen Niederlassungswillen aufgegeben hat als auch seine Niederlassung in Österreich beendet hat. Ein Außerkrafttreten von Gesetzes wegen bei (früherer) Verwirklichung der besagten Umstände ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der verfahrensrechtlichen Anordnung des § 16 Abs. 1b FrG 1997, wonach der Fremde von der Absicht der Ungültigerklärung in Kenntnis zu setzen ist und der Aufenthaltstitel nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme für ungültig zu erklären ist, wenn der Sachverhalt unverändert geblieben ist. Hat der Fremde jedoch die Niederlassung in Österreich noch vor der Entscheidung über die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels fortgesetzt, so hat sich der Sachverhalt insofern geändert, als nunmehr sowohl ein Niederlassungswille vorhanden ist als auch eine tatsächliche Niederlassung in Österreich besteht, sodass von einer Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung Abstand zu nehmen ist. (Hier: Da in Anbetracht der Antragstellung, der Wohnsitznahme und der Bemühung des Fremden, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen, kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er seinen Niederlassungswillen aufgegeben und seine Niederlassung in Österreich beendet hat, entsprach die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels nicht dem Gesetz.)Eine Ungültigerklärung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 16, Absatz eins b, FrG 1997 ist nur dann möglich, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowohl seinen Niederlassungswillen aufgegeben hat als auch seine Niederlassung in Österreich beendet hat. Ein Außerkrafttreten von Gesetzes wegen bei (früherer) Verwirklichung der besagten Umstände ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der verfahrensrechtlichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz eins b, FrG 1997, wonach der Fremde von der Absicht der Ungültigerklärung in Kenntnis zu setzen ist und der Aufenthaltstitel nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme für ungültig zu erklären ist, wenn der Sachverhalt unverändert geblieben ist. Hat der Fremde jedoch die Niederlassung in Österreich noch vor der Entscheidung über die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels fortgesetzt, so hat sich der Sachverhalt insofern geändert, als nunmehr sowohl ein Niederlassungswille vorhanden ist als auch eine tatsächliche Niederlassung in Österreich besteht, sodass von einer Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung Abstand zu nehmen ist. (Hier: Da in Anbetracht der Antragstellung, der Wohnsitznahme und der Bemühung des Fremden, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen, kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er seinen Niederlassungswillen aufgegeben und seine Niederlassung in Österreich beendet hat, entsprach die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels nicht dem Gesetz.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.