RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2006 Geschäftszahl2005/18/0711 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/19/0122 E 10. September 1999 VwSlg 15216 A/1999 RS 5 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzVon dem im E 23.3.1999, 98/19/0269, umschriebenen Personenkreis abgesehen, werden im Inland geborene Kinder von Müttern, die während der ersten drei Lebensmonate des Kindes weder einen Aufenthaltstitel besaßen, noch Sichtvermerksfreiheit und Niederlassungsfreiheit genossen, Neuzuwanderern gleichgehalten und zwar auch dann, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes auf Grund eines Sichtvermerksabkommens zum vorübergehenden Aufenthalt, nicht jedoch zur Niederlassung in Österreich berechtigt war. Solche Kinder sind daher gehalten, das Bundesgebiet zu verlassen und haben einen allfälligen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Vater gemäß § 21 FrG 1997 durch eine Antragstellung vom Ausland aus gemäß § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 geltend zu machen. In dieser Form besteht allerdings sehr wohl die Möglichkeit, dass das Kind, auch vertreten durch seinen Vater, einen Aufenthaltstitel erlangen kann. Dieses Ergebnis erscheint nicht unsachlich, weil damit der Familiennachzug zum Vater in Ansehung von in Österreich geborenen Kindern nicht zur Niederlassung berechtigter Mütter den gleichen Regelungen unterworfen wird, wie jener von im Ausland geborenen Fremden. Art 8 und Art 14 MRK gebieten es nicht, den Familiennachzug zum Vater in jenen Fällen zu erleichtern, in denen sich die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bloß auf Grund einer vorübergehenden und kein Niederlassungsrecht umfassenden Berechtigung im Bundesgebiet aufhält (hier: damit erweist sich aber ein Eingriff in ein gedachtes, durch Art 8 MRK geschütztes Recht des bf Fremden auf Familiennachzug zu seinem Vater durch den vorliegenden, auf § 14 Abs 2 FrG 1997 gestützten Bescheid im Interesse der öffentlichen Ordnung und des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung aus dem Grunde des Art 8 Abs 2 MRK als gerechtfertigt).Von dem im E 23.3.1999, 98/19/0269, umschriebenen Personenkreis abgesehen, werden im Inland geborene Kinder von Müttern, die während der ersten drei Lebensmonate des Kindes weder einen Aufenthaltstitel besaßen, noch Sichtvermerksfreiheit und Niederlassungsfreiheit genossen, Neuzuwanderern gleichgehalten und zwar auch dann, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes auf Grund eines Sichtvermerksabkommens zum vorübergehenden Aufenthalt, nicht jedoch zur Niederlassung in Österreich berechtigt war. Solche Kinder sind daher gehalten, das Bundesgebiet zu verlassen und haben einen allfälligen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Vater gemäß Paragraph 21, FrG 1997 durch eine Antragstellung vom Ausland aus gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 geltend zu machen. In dieser Form besteht allerdings sehr wohl die Möglichkeit, dass das Kind, auch vertreten durch seinen Vater, einen Aufenthaltstitel erlangen kann. Dieses Ergebnis erscheint nicht unsachlich, weil damit der Familiennachzug zum Vater in Ansehung von in Österreich geborenen Kindern nicht zur Niederlassung berechtigter Mütter den gleichen Regelungen unterworfen wird, wie jener von im Ausland geborenen Fremden. Artikel 8 und Artikel 14, MRK gebieten es nicht, den Familiennachzug zum Vater in jenen Fällen zu erleichtern, in denen sich die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bloß auf Grund einer vorübergehenden und kein Niederlassungsrecht umfassenden Berechtigung im Bundesgebiet aufhält (hier: damit erweist sich aber ein Eingriff in ein gedachtes, durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht des bf Fremden auf Familiennachzug zu seinem Vater durch den vorliegenden, auf Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 gestützten Bescheid im Interesse der öffentlichen Ordnung und des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung aus dem Grunde des Artikel 8, Absatz 2, MRK als gerechtfertigt).
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