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{'item': '2005/20/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2006 Geschäftszahl2005/20/0012 RechtssatzAnders als nach der Rechtslage zum AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 (dazu grundlegend das zu § 32 Abs. 2 erster und zweiter Satz AsylG 1997 ergangene E

  1. Juli 1998, 98/20/0175) hat der Gesetzgeber mit dem zweiten Satz des § 32a Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov 2003 dem UBAS für den Fall, dass das Bundesasylamt seiner Ansicht nach zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 AsylG 1997 für die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet angenommen hat, die Möglichkeit eingeräumt, "über den Antrag inhaltlich zu entscheiden", also gemäß § 7 AsylG 1997 entweder Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen (§ 12 AsylG 1997) oder den Antrag als (einfach) unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidungsbefugnis ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass "der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde". Ist das nicht der Fall, so hat der UBAS - wie das schon nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997 vor der Novelle 2003 als einzige Möglichkeit vorgesehen war - die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen folgt, dass sich die Wendung, "wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde" auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes bezieht, und die genannte Voraussetzung nur dann vorliegt, wenn es insoweit keiner Ergänzungen oder Abänderungen im Berufungsverfahren bedarf. Eine derartige hinreichende Sachverhaltsfeststellung wird nur dann vorliegen, wenn die inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (dh ohne zusätzliche oder abweichende Feststellungen) erlassen werden kann.Anders als nach der Rechtslage zum AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (dazu grundlegend das zu Paragraph 32, Absatz 2, erster und zweiter Satz AsylG 1997 ergangene E
  2. Juli 1998, 98/20/0175) hat der Gesetzgeber mit dem zweiten Satz des Paragraph 32 a, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov 2003 dem UBAS für den Fall, dass das Bundesasylamt seiner Ansicht nach zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, AsylG 1997 für die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet angenommen hat, die Möglichkeit eingeräumt, "über den Antrag inhaltlich zu entscheiden", also gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 entweder Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen (Paragraph 12, AsylG 1997) oder den Antrag als (einfach) unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidungsbefugnis ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass "der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde". Ist das nicht der Fall, so hat der UBAS - wie das schon nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997 vor der Novelle 2003 als einzige Möglichkeit vorgesehen war - die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen folgt, dass sich die Wendung, "wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde" auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes bezieht, und die genannte Voraussetzung nur dann vorliegt, wenn es insoweit keiner Ergänzungen oder Abänderungen im Berufungsverfahren bedarf. Eine derartige hinreichende Sachverhaltsfeststellung wird nur dann vorliegen, wenn die inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (dh ohne zusätzliche oder abweichende Feststellungen) erlassen werden kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.