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{'item': '2005/20/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2006 Geschäftszahl2005/20/0012 RechtssatzDie Annahme eines "hinreichend festgestellten Sachverhaltes" iSd § 32a Abs 2 AsylG 1997 idF AsylGNov 2003 ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in Verbindung mit der Berufung die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergibt. Mit anderen Worten, von einem "hinreichend festgestellten Sachverhalt" iSd § 32a Abs. 2 zweiter Satz legcit kann jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn auch iSd Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG "der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint". Das ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung - in zulässiger Weise - kein dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird. Die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes im Sinne der genannten Bestimmung ist auch dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird (Hinweis E

  1. Oktober 2007, 2005/20/0198). Ein Vorgehen nach § 32a Abs. 2 zweiter Satz legcit setzt somit nicht die Durchführung einer Berufungsverhandlung voraus, sondern ist vielmehr nur dann zulässig, wenn deren Durchführung am Maßstab der zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ergangenen Rechtssprechung des VwGH nicht geboten ist.Die Annahme eines "hinreichend festgestellten Sachverhaltes" iSd Paragraph 32 a, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung AsylGNov 2003 ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in Verbindung mit der Berufung die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergibt. Mit anderen Worten, von einem "hinreichend festgestellten Sachverhalt" iSd Paragraph 32 a, Absatz 2, zweiter Satz legcit kann jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn auch iSd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG "der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint". Das ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung - in zulässiger Weise - kein dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird. Die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes im Sinne der genannten Bestimmung ist auch dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird (Hinweis E
  2. Oktober 2007, 2005/20/0198). Ein Vorgehen nach Paragraph 32 a, Absatz 2, zweiter Satz legcit setzt somit nicht die Durchführung einer Berufungsverhandlung voraus, sondern ist vielmehr nur dann zulässig, wenn deren Durchführung am Maßstab der zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG ergangenen Rechtssprechung des VwGH nicht geboten ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.