RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2005 Geschäftszahl2005/20/0088 RechtssatzHat ein Asylwerber einem Mitarbeiter einer Hilfsorganisation Vollmacht erteilt, dann darf er damit rechnen, dass für das Verfahren wesentliche Schriftstücke an seinen Vertreter zugestellt werden. Im Fall der fehlerhaften Zustellung des Verspätungsvorhalts an den Asylwerber selbst statt an dessen ausgewiesenen Vertreter kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass bereits dadurch der "Wegfall des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 AVG eintritt. Vom "Wegfall des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 AVG ist mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Berufung durch den bevollmächtigten Vertreter des Asylwerbers auszugehen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt(Hinweis E
- März 1990, 90/03/0030; E
- August 2001, 2000/01/0409; E
- Juli 2002, 99/02/0314; E
- September 2005, 2005/20/0410; E
- Mai 2002, 2002/20/0215, 0216; B
- Juli 2002, 2002/08/0167; B
- Jänner 2003, 2002/01/0429 und das zur Wiedereinsetzung gemäß §§ 146 ff ZPO ergangene Urteil des OGH
- April 1993, 10 ObS 64/93 (SZ 66/51)). (Hier: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
- August 2004 wurde als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages "unstrittig" spätestens am
- August 2004 geendet habe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei am
- August 2004 zur Post gegeben worden, allerdings an die "falsche" Behörde, nämlich den unabhängigen Bundesasylsenat (die belBeh) gerichtet gewesen, wo er am
- August 2004 eingelangt sei. Nach Weiterleitung durch die belBeh am
- August 2004 sei der Wiedereinsetzungsantrag am
- August 2004, somit nach Ablauf der Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG, beim Bundesasylamt als zuständiger Behörde eingelangt. Im Hinblick auf den - durch einen Berater des Flughafensozialdienstes verfassten - Wiedereinsetzungsantrag vom
- August 2004 ist die Mitteilung über die verspätete Berufungserhebung aber spätestens an diesem Tag dem Flughafensozialdienst (und damit wahrscheinlich auch dem dort tätigen Vertreter des Asylwerbers) bekannt geworden. Setzt man den "Wegfall des Hindernisses", mit dem die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begann, erst mit diesem Tag an, so wäre der - gemäß § 71 Abs. 4 AVG richtigerweise beim Bundesasylamt und nicht bei der belBeh einzubringende - Wiedereinsetzungsantrag nicht als verspätet zurückzuweisen gewesen, weil ihn die belBeh diesfalls - obwohl sie sich damit eine Woche Zeit ließ - noch innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 71 Abs. 2 AVG (mit dem Schreiben vom
- August 2004) an das Bundesasylamt weitergeleitet hätte. Dass dem Asylwerber selbst - durch den unrichtig an ihn statt an seinen ausgewiesenen Vertreter zugestellten Verspätungsvorhalt - schon früher bekannt wurde, dass die Berufung verspätet eingebracht worden war, schadet diesem nicht.)Hat ein Asylwerber einem Mitarbeiter einer Hilfsorganisation Vollmacht erteilt, dann darf er damit rechnen, dass für das Verfahren wesentliche Schriftstücke an seinen Vertreter zugestellt werden. Im Fall der fehlerhaften Zustellung des Verspätungsvorhalts an den Asylwerber selbst statt an dessen ausgewiesenen Vertreter kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass bereits dadurch der "Wegfall des Hindernisses" iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG eintritt. Vom "Wegfall des Hindernisses" iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Berufung durch den bevollmächtigten Vertreter des Asylwerbers auszugehen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt(Hinweis E
- März 1990, 90/03/0030; E
- August 2001, 2000/01/0409; E
- Juli 2002, 99/02/0314; E
- September 2005, 2005/20/0410; E
- Mai 2002, 2002/20/0215, 0216; B
- Juli 2002, 2002/08/0167; B
- Jänner 2003, 2002/01/0429 und das zur Wiedereinsetzung gemäß Paragraphen 146, ff ZPO ergangene Urteil des OGH
- April 1993, 10 ObS 64/93 (SZ 66/51)). (Hier: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
- August 2004 wurde als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages "unstrittig" spätestens am
- August 2004 geendet habe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei am
- August 2004 zur Post gegeben worden, allerdings an die "falsche" Behörde, nämlich den unabhängigen Bundesasylsenat (die belBeh) gerichtet gewesen, wo er am
- August 2004 eingelangt sei. Nach Weiterleitung durch die belBeh am
- August 2004 sei der Wiedereinsetzungsantrag am
- August 2004, somit nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG, beim Bundesasylamt als zuständiger Behörde eingelangt. Im Hinblick auf den - durch einen Berater des Flughafensozialdienstes verfassten - Wiedereinsetzungsantrag vom
- August 2004 ist die Mitteilung über die verspätete Berufungserhebung aber spätestens an diesem Tag dem Flughafensozialdienst (und damit wahrscheinlich auch dem dort tätigen Vertreter des Asylwerbers) bekannt geworden. Setzt man den "Wegfall des Hindernisses", mit dem die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begann, erst mit diesem Tag an, so wäre der - gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG richtigerweise beim Bundesasylamt und nicht bei der belBeh einzubringende - Wiedereinsetzungsantrag nicht als verspätet zurückzuweisen gewesen, weil ihn die belBeh diesfalls - obwohl sie sich damit eine Woche Zeit ließ - noch innerhalb der vierzehntägigen Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG (mit dem Schreiben vom
- August 2004) an das Bundesasylamt weitergeleitet hätte. Dass dem Asylwerber selbst - durch den unrichtig an ihn statt an seinen ausgewiesenen Vertreter zugestellten Verspätungsvorhalt - schon früher bekannt wurde, dass die Berufung verspätet eingebracht worden war, schadet diesem nicht.)