RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2005 Geschäftszahl2005/20/0095 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/20/0582 E 31. März 2005 RS 7 hier: Diese zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtssprechung ist auch auf die Bestimmungen der §§ 5 und 5a AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. Nr. 101, anzuwenden.hier: Diese zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtssprechung ist auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 5 a AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Nr. 101, anzuwenden. StammrechtssatzDie Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" (vgl. in diesem Sinn zur Abschiebung in einen Drittstaat schon Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(1996)64; zur Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, unter dem Gesichtspunkt des "indirect risk" Noll, Formalism vs. Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the Occasion of Recent European Case Law, NJIL Vol. 70 No. 1
(2001)161 ff; zur Maßgeblichkeit einer "Gesamtbetrachtung" bzw. "Gesamtprognose" - außerhalb des Kontexts der Verbringung in einen Drittstaat - etwa Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe
(1996)88 und in NVwZ 1997, 1079). Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen (vgl. zuletzt etwa die Entscheidungen des EGMR vom
- August 2004, A.B. gegen Schweden, vom
- Oktober 2004, Liton gegen Schweden, und vom
- Oktober 2004, B. gegen Schweden, jeweils in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat).Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" vergleiche in diesem Sinn zur Abschiebung in einen Drittstaat schon Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(1996)64; zur Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, unter dem Gesichtspunkt des "indirect risk" Noll, Formalism vs. Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the Occasion of Recent European Case Law, NJIL Vol. 70 No. 1
(2001)161 ff; zur Maßgeblichkeit einer "Gesamtbetrachtung" bzw. "Gesamtprognose" - außerhalb des Kontexts der Verbringung in einen Drittstaat - etwa Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe
(1996)88 und in NVwZ 1997, 1079). Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen vergleiche zuletzt etwa die Entscheidungen des EGMR vom
- August 2004, A.B. gegen Schweden, vom
- Oktober 2004, Liton gegen Schweden, und vom
- Oktober 2004, B. gegen Schweden, jeweils in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat).