RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2005 Geschäftszahl2005/20/0095 RechtssatzDie Beschwerde scheint nur das Vorbringen in Richtung einer voraussichtlichen Verweigerung des Zugangs zu einem "regulären" Asylverfahren in Polen durch den Hinweis auf die genannten Bestimmungen des polnischen Asylgesetzes (vgl. dazu Punkt 4.1.
- des E) belegen zu wollen. Diese Regelungen sind aber für sich genommen nicht geeignet, die vom unabhängigen Bundesasylsenat vorgenommene Risikobeurteilung in Frage zu stellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Asylwerberin die ausdrückliche Erklärung der polnischen Behörden vorlag, sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Polen dessen ungeachtet diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen werde, dass die Ausweisung und Abschiebung der Asylwerberin nach Polen ein deshalb anzunehmendes "real risk" im Sinne einer Art. 3 EMRK-Verletzung bedeute und die österreichischen Asylbehörden daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung hätten Gebrauch machen müssen, bestanden weder nach der Aktenlage noch wurden sie von der Asylwerberin aufgezeigt. Allein aus der behaupteten Festnahme der Asylwerberin bei der Ankunft in Warschau nach der Abschiebung aus Österreich lässt sich für diese Frage noch nichts gewinnen. Gleiches gilt für die vorgelegte Anfragebeantwortung der Helsinki Foundation for Human Rights vomDie Beschwerde scheint nur das Vorbringen in Richtung einer voraussichtlichen Verweigerung des Zugangs zu einem "regulären" Asylverfahren in Polen durch den Hinweis auf die genannten Bestimmungen des polnischen Asylgesetzes vergleiche dazu Punkt 4.1.
- des E) belegen zu wollen. Diese Regelungen sind aber für sich genommen nicht geeignet, die vom unabhängigen Bundesasylsenat vorgenommene Risikobeurteilung in Frage zu stellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Asylwerberin die ausdrückliche Erklärung der polnischen Behörden vorlag, sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Polen dessen ungeachtet diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen werde, dass die Ausweisung und Abschiebung der Asylwerberin nach Polen ein deshalb anzunehmendes "real risk" im Sinne einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bedeute und die österreichischen Asylbehörden daher vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung hätten Gebrauch machen müssen, bestanden weder nach der Aktenlage noch wurden sie von der Asylwerberin aufgezeigt. Allein aus der behaupteten Festnahme der Asylwerberin bei der Ankunft in Warschau nach der Abschiebung aus Österreich lässt sich für diese Frage noch nichts gewinnen. Gleiches gilt für die vorgelegte Anfragebeantwortung der Helsinki Foundation for Human Rights vom
- Septmeber 2004, deren Inhalt im Übrigen in weiten Teilen gegen die Auffassung der Asylwerberin zu sprechen scheint, weil sie sich auf die hier in Rede stehende Konstellation (Rückübernahme infolge Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung auf Grund der Dublin II-Verordnung) nicht bezieht. Angesichts dessen bestand vor dem Hintergrund der im Verwaltungsverfahren gegebenen Berichtslage und der darauf gegründeten - in der Beschwerde auch nicht konkret (mit dem Hinweis auf gegenteilige, vom unabhängigen Bundesasylsenat übergangene Quellen) bekämpften - Feststellungen für den unabhängigen Bundesasylsenat entgegen der Beschwerdemeinung auch kein Anlass für ergänzende Ermittlungen unter diesem Gesichtspunkt.