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{'item': '2005/20/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2005 Geschäftszahl2005/20/0095 RechtssatzAus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich, dass das Asylbegehren der Asylwerberin von den polnischen Behörden behandelt wurde und sie gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch ein Rechtsmittel einlegen konnte. Nach der Anfragebeantwortung der Helsinki Foundation for Human Rights vom

  1. September 2004, auf die sich die Berufung bezieht, entscheidet darüber ein unabhängiges Gremium von zwölf Experten, gegen dessen Entscheidung ein Landesverwaltungsgericht angerufen werden kann - mit guten Gewinnchancen bei einer (materiellen oder formellen) Gesetzesverletzung. Im Berufungsverfahren wurde in diesem Zusammenhang weder dargetan, dass eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe der Asylwerberin nicht erfolgt sei, noch sonst konkret aufgezeigt, in welcher Hinsicht mit ihrer Ausweisung und Abschiebung nach Polen Art. 3 EMRK berührt worden wäre. Auch die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lassen keine Bedenken in diese Richtung entstehen, zumal auch nicht behauptet wurde, ein entsprechendes Vorbringen im Berufungsverfahren wäre im Hinblick auf die bereits erfolgte Abschiebung der Asylwerberin faktisch unmöglich gewesen; das muss angesichts des offenbar bis zuletzt bestehenden Kontaktes mit der Asylwerberin auch nicht angenommen werden. Ein negatives Ergebnis eines Asylverfahrens, das verschiedene Gründe haben kann, genügt dafür allein noch nicht. Der beantragten Vernehmung des (auch) zur Tatsache eines solchen Verfahrensausganges geführten Zeugen fehlt daher die Relevanz, weshalb die in der Beschwerde gerügte Unterlassung seiner Einvernahme - in Bezug auf "Ereignisse, die auf eine Rechtsverletzung gem. Art 3 EMRK hinweisen", war das Beweisthema von vornherein zu unbestimmt - keinen Verfahrensmangel begründet.Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich, dass das Asylbegehren der Asylwerberin von den polnischen Behörden behandelt wurde und sie gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch ein Rechtsmittel einlegen konnte. Nach der Anfragebeantwortung der Helsinki Foundation for Human Rights vom
  2. September 2004, auf die sich die Berufung bezieht, entscheidet darüber ein unabhängiges Gremium von zwölf Experten, gegen dessen Entscheidung ein Landesverwaltungsgericht angerufen werden kann - mit guten Gewinnchancen bei einer (materiellen oder formellen) Gesetzesverletzung. Im Berufungsverfahren wurde in diesem Zusammenhang weder dargetan, dass eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe der Asylwerberin nicht erfolgt sei, noch sonst konkret aufgezeigt, in welcher Hinsicht mit ihrer Ausweisung und Abschiebung nach Polen Artikel 3, EMRK berührt worden wäre. Auch die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lassen keine Bedenken in diese Richtung entstehen, zumal auch nicht behauptet wurde, ein entsprechendes Vorbringen im Berufungsverfahren wäre im Hinblick auf die bereits erfolgte Abschiebung der Asylwerberin faktisch unmöglich gewesen; das muss angesichts des offenbar bis zuletzt bestehenden Kontaktes mit der Asylwerberin auch nicht angenommen werden. Ein negatives Ergebnis eines Asylverfahrens, das verschiedene Gründe haben kann, genügt dafür allein noch nicht. Der beantragten Vernehmung des (auch) zur Tatsache eines solchen Verfahrensausganges geführten Zeugen fehlt daher die Relevanz, weshalb die in der Beschwerde gerügte Unterlassung seiner Einvernahme - in Bezug auf "Ereignisse, die auf eine Rechtsverletzung gem. Artikel 3, EMRK hinweisen", war das Beweisthema von vornherein zu unbestimmt - keinen Verfahrensmangel begründet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.